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Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Art. 9b Verhältnismässigkeit
1Vor der Eingabe und der Verlängerung einer Ausschreibung prüft die ausschreibende Behörde, ob die Ausschreibung nach den Artikeln 21 der Verordnungen (EU) 2018/18626 und (EU) 2018/18617 verhältnismässig ist.
2Die Verhältnismässigkeit gilt grundsätzlich als gegeben, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat erfolgt.
3Aus Gründen der öffentlichen oder der inneren Sicherheit kann ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie Untersuchungen, Ermittlungen oder ein laufendes Verfahren behindern könnte.
Art. 9c Vereinbarkeit von Ausschreibungen
1Vor der Erfassung einer Ausschreibung prüft die erfassende Behörde, ob die auszuschreibende Person oder Sache bereits ausgeschrieben ist. Die Prüfung zu Personen erfolgt, sofern diese Daten verfügbar sind, anhand daktyloskopischer Daten.
2Besteht bereits eine Ausschreibung, so richtet sich das weitere Verfahren zum Vorgehen nach Artikel 23 Absätze 2–4 der Verordnungen (EU) 2018/18628 und (EU) 2018/18619, Artikel 61 der Verordnung 2018/1862 und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1861.
Art. 11 Daten
1Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt.
2Bei Personenausschreibungen müssen folgende Daten erfasst werden:
a. Nachnamen;
b. Geburtsdatum;
c. Ausschreibungsgrund;
d. die zu ergreifende Massnahme;
e. daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden.
3Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder Spuren oder DNA-Profilen erschlossen werden.
6 Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2
7 Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2
8 Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2
9 Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2