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Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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4Werden weitere oder andere Daten zu einer bereits bestehenden Ausschreibung bekannt, so sind diese in Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/186210 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/186111 bei der Ausschreibung zu ergänzen.
Art. 11a Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen
Folgende Daten sind zwingend zu erfassen:
a. bei Ausschreibungen zur Auslieferung und zu unbekannten Personen: die Art der Straftat;
b. bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen:
1. die ausschreibende Behörde,
2. die zugrundeliegende Verfügung oder das zugrunde liegende Urteil,
3. die Kategorisierung der Art des Falls;
c. bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr:
1. eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
2. die Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine gewährt wurde,
3. die Angabe, ob der Rückkehrentscheid mit einem Einreseverbot verbunden ist;
d. bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung:
1. eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
2. die Kategorie der Gründe für die Ausschreibung.
Art. 11b Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren,
Lichtbildern und Gesichtsbildern
1DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Spuren, Lichtbilder und Gesichtsbilder dürfen nur im SIS erfasst werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/186212 und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/186113 erfüllen.
2Eine Abfrage nur anhand daktyloskopischer Daten und Spuren darf erfolgen:
a. zu Zwecken der Identifikation, wenn die Identität der Person nicht anhand von Daten zur Identität festgestellt werden kann;
b. wenn diese an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten aufgefunden wurden, sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter oder einer Täterin zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig im AFIS erfolgt.
10 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2
11 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2
12 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2
13 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2