Vorlage

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Gliederungstitel nach dem 6. Kapiteltitel

1. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr

Art. 19a Voraussetzung

Drittstaatsangehörige können nur zur Rückkehr ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im N-SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.

Art. 19b Ausschreibungsverfahren

1Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden erfassen die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr im ZEMIS und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.

2Das SIRENE-Büro konsultiert einen anderen Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:

a. eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder

b. eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.

3Falls die Ausschreibung noch nicht erfolgt ist, kann das SEM die zuständige Behörde des entsprechenden Schengen-Staates direkt konsultieren.

4Fedpol erfasst die von ihm nach dem Artikel 68 Absatz 1 AIG15 verfügten Entscheide im RIPOL.

5Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen unverzüglich erhält, spätestens zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.

6Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.

Art. 19c Massnahmen

1Im Trefferfall an der Aussengrenze wird die Ausschreibung gelöscht und eine allfällige Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aktiviert. Das SIRENE-Büro informiert die zuständige ausschreibende Behörde eines anderen Schengen-Staates.

15 SR 142.20