Vorlage
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Drittstaatsangehörige oder zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder zur Rückkehr ausgeschrieben sind;
j. wenn ergänzende oder geänderte Daten zu einer Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates vorliegen.
1bisIn den folgenden Fällen handeln die SIRENE-Büros umgehend:
a. bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten;
b. bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
c. bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen.
2Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 33 Absatz 2 Buchstabe c.
3Das SIRENE-Büro unterrichtet Europol mittels des Austauschs von Zusatzinformationen über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Keine Information erfolgt, wenn sie laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte oder wenn sie wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Schengen-Staates zuwiderlaufen würde.
Art. 15a Rolle des SEM
1Das SEM ist die Kontaktstelle des SIRENE Büros für Fragen zu den Konsultationen oder zum Austausch von Zusatzinformationen, zu den Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.
2Bei Bedarf kann das SEM von den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einholen.
3Das SEM trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Informationen fristgerecht für das SIRENE-Büro bereitzustellen.
4Das SEM kann als Kontaktstelle alle Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung mutieren oder vervollständigen.
Art. 18 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 3
Aufgehoben