Vorlage

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten oder schutzbedürftigen Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit:

Art. 14a Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache

1Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person kann bei einer Personenausschreibung ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug oder ein amtliches Blankodokument als Zusatzinformation ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis darauf besteht, dass die Sache mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung steht.

2Das Verfahren nach Absatz 1 ist bei den folgenden Ausschreibungen möglich:

a. zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;

b. im Hinblick auf die Teilnahme an einem Strafverfahren;

c. von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen.

3Eine Personenausschreibung nach Absatz 2 Buchstabe a kann auch mit einer Feuerwaffe ergänzt werden.

Art. 14b Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten

Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle

Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person oder des Auffindens einer ausgeschriebenen Sache kann ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug, Feuerwaffe, ein Blankodokument, ein abhanden gekommenes Identitätsdokument oder bargeldloses Zahlungsmittel ausgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung 2018/186214 erfüllt sind. Die Sachausschreibung ist mit der Personen- oder der ursprünglichen Sachausschreibung zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle zu verknüpfen.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e, i und j, Abs. 1bis, Abs. 2 und 3

1Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den SIRENE-Handbüchern in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden innerhalb von zwölf Stunden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung erforderlich sind:

e. bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen;

i. im Rahmen von Konsultationsverfahren vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für die zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder zur Rückkehr ausgeschriebene

14 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2