Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Documents adaptés après la 2ème consultation des offices(nachstehend: «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Grenze /

Rückkehr»);

• «Durchführungsbeschluss zur Festlegung der erforderlichen technischen Vorschriften

für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS und anderer Durchführungsbestimmungen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen» (nachstehend: «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei»)

• «Durchführungsbeschluss zur Änderung der Anlage zum Durchführungsbeschluss

2013/115/EU der Kommission über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsmassnahmen für das SIS II».

Die beiden ersten Durchführungsbeschlüsse sehen die technischen Mindeststandards für die Eingabe von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und DNA-Profilen in das SIS vor (siehe Art. 32 Abs. 4 Verordnung «SIS Grenze», Art. 42 Abs. 5 Verordnung «SIS Polizei»).

Die beiden nächsten Durchführungsbeschlüsse legen die Anforderungen zur Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS fest (siehe die Art. 9 Abs. 5, 20 Abs. 3 und 47 Abs. 4 Verordnung «SIS Grenze» bzw. die Art. 9 Abs. 5, 20 Abs. 4, 26 Abs. 6, 32 Abs. 4, 34 Abs. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 4, 54 Abs. 5, 62 Abs. 4 und 63 Abs. 6 Verordnung «SIS Polizei»). Der letzte Durchführungsbeschluss regelt insbesondere den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros und Europol sowie die Pflicht zur Erstellung von Statistiken, die auch Europol betrifft. In den nachfolgenden Erläuterungen wird auf die genauen Inhalte dieser Beschlüsse eingegangen (siehe Ziff. 3.1 ff). Diese Durchführungsbeschlüsse wurden der Schweiz noch nicht notifiziert. Die Notifikation wird wahrscheinlich im Dezember 2020 oder Anfang 2021 erfolgen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Umsetzung auf Gesetzesstufe

Die Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem im Ausländer- und Asylbereich (BGIAA) wurde am 6. März 2020 verabschiedet5.

Um die Neuerungen aufgrund der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands umzusetzen, wurden das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51), das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) angepasst und vom Parlament in der Wintersession 2020 genehmigt.

Zudem wurde unabhängig von der Übernahme des SIS-Reformpakets eine Änderung des BGIAA (Art. 3 Abs. 4bisund 4ter) vorgeschlagen, um die Eingabe von Landesverweisungen im ZEMIS sicherzustellen und eine umfassende Statistik zur Rückkehr sowohl von EU/EFTA-

5 20-025. Botschaft vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BBl 2020 3465.