Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Art. 3 Abs. 1Documents adaptés après la 2ème consultation des officesbisund 2

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» verlangt von den Mitgliedstaaten die Gewährleistung einer höchstmöglichen Verfügbarkeit des Systems. Diese Verpflichtung wird in einem neuen Absatz 1bisfedpol auferlegt, da es die Verantwortung für das System trägt. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» haben die Mitgliedstaaten auch regelmässige Tests durchzuführen zur Prüfung, ob die Daten in den nationalen Kopien den Daten im SIS entsprechen.

Die Datensicherheit ist in den Verordnungen «SIS Polizei» (vgl. Art. 10 und 60) und «SIS Grenze» (vgl. Art. 10 und 45) in verschiedenen Artikeln erwähnt. In Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung wird deswegen ergänzt, dass deren Inhalt ebenfalls in das von fedpol zu erstellende Bearbeitungsreglement einzufliessen hat.

Art. 4 Abs. 6

Im Absatz 6 wird in den Buchstaben a und b neu das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem erwähnt, da eine automatisierte Übermittlung aus diesem System an das N-SIS (siehe neuer Art. 16 Abs. 8 BPI) oder an das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros vorgesehen ist.

Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3

Abs. 1

Der zweite Satz von Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem die Tätigkeiten des SIRENE-Büros dokumentiert.

Abs. 3

Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung erläutert, nach welchen Daten im N-SIS gesucht werden kann. Neu sind dies auch Lichtbilder, Gesichtsbilder, daktyloskopische Daten oder DNA-Profile. Artikel 43 der Verordnung «SIS Polizei» und Artikel 33 der Verordnung «SIS Grenze» legen fest, dass diese Daten zu nutzen sind, um die Identität einer Person zu bestätigen, die anhand einer alphanumerischen Abfrage aufgefunden wurde.

3. Kapitel Berechtigungen der Behörden im N-SIS

Art. 6 Bst. b und c

Die Bestimmung wird redaktionell angepasst. Die «Vormundschaftsbehörde» heisst seit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde». Der Begriff wird entsprechend geändert.

Zudem sind die Verweise entsprechend der neuen Aufzählung in Artikel 16 BPI anzupassen. Buchstabe b verweist neu auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e (statt auf c und d).

Der Zugriff der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden gemäss Buchstabe c bleibt unverändert. Neu ist auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c BPI zu verweisen, und nicht mehr auf den Buchstaben b.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 5, 6, 8 und 9