Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 N-SIS-Verordnung

Artikel 16 Absatz 9 BPI enthält eine Delegation an den Bundesrat für den Erlass der Ausführungsbestimmungen betreffend den nationalen Teil des SIS. Der Bundesrat hat diese zusammen mit der Organisation und den Aufgaben des SIRENE-Büros in der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) erlassen. Er ist ausserdem gestützt auf die Ausführungsbestimmungen von Artikel 19 BPI befugt, für jedes polizeiliche Informationssystem gemäss Artikel 2 BPI Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Umsetzung der SIS-Weiterentwicklung bedingt Ausführungsbestimmungen in der N-SIS-Verordnung, der RIPOL-Verordnung und der ZEMIS-Verordnung. Diese Ausführungsbestimmungen werden in diesem Dokument erläutert.

Weiterer Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe ergibt sich durch die von der EU erlassenen Durchführungsbeschlüsse. Die betroffenen Bestimmungen aus dem Durchführungsbe-schluss über die technischen Vorschriften zur Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS werden mit der vorliegenden Verordnungsanpassung umgesetzt (vgl. Punkt 1.3).

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Abs. 1 Bst. i

In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung geregelt. Da das «Konsultationsverfahren» in mehreren Artikeln der vorliegenden Verordnung erwähnt wird (Art. 2, 9 und 15), wird es neu auch in der vorliegenden Bestimmung definiert.

Art. 2 Bst. a, c, i–k, n–p

Buchstabe a

Die Definition der «Ausschreibung» wird angepasst, da es zahlreiche unterschiedliche Arten von Ausschreibungen gibt, die vorliegend nicht einzeln erwähnt werden müssen. Zentral ist, dass es sich um Ausschreibungen zu Personen und Sachen handelt. Entsprechend wird neu definiert, dass eine Ausschreibung ein Datensatz entweder zu Personen oder Sachen darstellt, der für die festgelegten Zwecke im SIS erfasst ist oder erfasst werden soll.

Buchstabe c

Der Begriff «Schengen-Staat», der ebenfalls im vorliegenden Buchstaben definiert wird, wird neu in einem separaten Buchstaben n umschrieben.

Buchstaben i–k

Ferner werden die Buchstaben i–k ergänzt. Sie definieren die Begriffe «Konsultationsverfahren», «Gesichtsbild» und «Lichtbild». Das SIRENE-Büro pflegt im Rahmen seiner Aufgaben zu einzelnen Ausschreibungen sowohl zu anderen SIRENE-Büros als auch zu schweizerischen Behörden Kontakt. Dies wird als «Konsultationsverfahren» bezeichnet. Ferner wird entsprechend der Begriffsbestimmung der EU-Verordnungen «SIS Polizei», «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» das «Gesichtsbild» definiert (vgl. Bst. j). Es