Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

ermöglicht einen automatisierten Abgleich. Dafür muss das Bild aber eine ausreichendeDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices

Qualität aufweisen. Auch bei Lichtbildern (vgl. Bst. k) handelt es sich um digitale Aufnahmen, die ebenfalls eine ausreichende Qualität bedingen, damit sie erfasst werden dürfen. Der Begriff wird in den drei EU-Verordnungen nicht definiert.

Buchstabe n

Der Buchstabe n legt fest, dass als Schengen-Staat die Staaten gelten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind.

Buchstabe o

Der Begriff der «terroristischen Straftaten» wird auf EU-Ebene durch die Richtlinie (EU) 2017/5416 festgelegt (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 3 Ziff. 16 Verordnung «SIS Polizei»). Es gilt, die terroristischen Straftaten in der Schweiz zu bestimmen, die jenen des europäischen Rechts entsprechen und im Rahmen der SIS-Zusammenarbeit berücksichtigt werden. Zurzeit verweist das schweizerische Recht teilweise auf einen Artikel der Strafprozessordnung (Art. 286 Abs. 2). Diese Vorgehensweise ist zu überprüfen, und eine Liste der dem europäischen Recht entsprechenden terroristischen Straftaten ist dieser Verordnung als Anhang beizufügen. Die EU-Verordnungen zum SIS verweisen in Bezug auf terroristische Straftaten auf Delikte, die im innerstaatlichen Recht den in den Artikeln 3–14 der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entsprechen. Die genannte Liste findet sich in Anhang 1a.

Diese Liste soll später in das formelle Gesetz übernommen werden im Rahmen der Prümer und Eurodac-Zusammenarbeit.

Buchstabe p

Die SIS-Verordnungen verweisen auch auf «sonstige schwere Straftaten». Diese werden in der EU durch den Deliktskatalog des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI7 näher umschrieben (vgl. z. B. Art. 36 Abs. 3 Verordnung «SIS Polizei»). Daher sind auch die entsprechenden Straftaten nach schweizerischem Recht zu bestimmen. Dies erfolgt in Anhang 1b dieser Verordnung.

Es ist vorgesehen, beide Deliktslisten im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 20098 (SIaG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch9 (StGB) zu regeln, und zwar im Rahmen der Vernetzung gewisser Schweizer Informationssysteme mit denjenigen anderer europäischer Staaten (Prümer Zusammenarbeit). Sobald die Änderungen des SIaG und des StGB in Kraft gesetzt sind, wird für die Begriffsdefinition darauf verwiesen. Bis diese Rechtsgrundlage besteht, sollen die Deliktskataloge in den vorliegenden Anhängen auf Verordnungsstufe geregelt werden.

6Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung

und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31. März 2017, S. 6.

7Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen

den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S 1.

8 SR 362.2

9 SR 311.0