Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 14 Seiten

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Bund insgesamt in etwa kostenneutral ausfällt (vgl. Ziffer 6.1 Botschaft zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) 20.060, BBl 2020 6069).

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Überwachung und Kontrolle des gesetzes- und bewilligungskonformen Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln (Herstellung und Abgabe) sowie der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht obliegt wie bis anhin den kantonalen Behörden (Kantonsapothekerinnen und -apotheker, Kantonsärztinnen und -ärzte). Insgesamt ist zu erwarten, dass die zusätzlichen Vollzugskosten für die Kantone im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Revision eher gering ausfallen werden (weitere Ausführungen vgl. Ziff. 6.2 Botschaft zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) 20.060, BBl 2020 6069).

3.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Durch die Aufhebung des gesetzlichen Verkehrsverbots wird die fachliche Entscheidung, ob ein Cannabisarzneimittel therapeutisch eingesetzt werden soll, im Rahmen der Arzt-Patient-Beziehung gefällt. Der Staat hält sich zukünftig aus dieser Erwägung heraus, sodass der Therapiebeginn nicht unnötig verzögert wird.

Um das volle medizinische Potenzial von Cannabisarzneimitteln zu erschliessen, sind vermehrte Forschungsanstrengungen der pharmazeutischen Industrie notwendig, was schliesslich zu weiteren heilmittelrechtlichen Zulassungen von klinisch validierten Präparaten führen kann. Die begleitende Datenerhebung über die ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln kann eine Datenbasis für die Forschung zur Verfügung stellen. Die Schlussfolgerungen sind durch das Studiendesign zwar beschränkt. Es handelt sich bei der Datenerhebung um eine Beobachtungsstudie, die keine kausalen Wirksamkeitsüberprüfungen der erfassten Cannabisarzneimittel erlaubt. Dafür wären randomisierte, placebo- oder vergleichsmedikationskontrollierte, doppelblinde Studien notwendig. Die Daten können jedoch Hinweise auf die Zusammenhänge zwischen der Behandlung mit Cannabisarzneimitteln und Symptomveränderungen aufzeigen und damit eine Grundlage für die weiterführende klinische Forschung liefern.

Weitere Ausführungen finden sich in der Botschaft zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel, 20.060, BBl 2020 6069, Ziff. 6.3 und 6.4).