Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 14 Seiten

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«Betriebsbewilligungen» umfasst sowohl die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen als auch die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierten Substanzen enthalten. Das 2. Kapitel regelt beide Arten der Betriebsbewilligungen, weshalb der Titel begrifflich angepasst wird.

Wo erforderlich wird in Kapitel 2 spezifiziert, um welche der beiden möglichen Betriebsbewilligungen es sich handelt, ob um eine Betriebsbewilligung für den Umgang oder für den Anbau.

Art. 11 Bewilligungspflicht

Absatz 1: Dieser Absatz betrifft nur die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen.

Absatz 2 regelt analog zu Absatz 1 die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten. In der Folge wird diese Betriebsbewilligung als «Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten» bezeichnet. Dies auch zur klaren Abgrenzung gegenüber der Einzelanbaubewilligung, die im neuen Kapitel 2a Einzelanbaubewilligung, definiert wird. Die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten ist eine Voraussetzung zur Erteilung einer Einzelanbaubewilligung gemäss Artikel 22b.

Art. 12

Artikel 12 regelt die Voraussetzungen für beide Arten der Betriebsbewilligungen, also sowohl für die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen als auch für die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten.

In Absatz 1 wird ergänzt, dass sich diese Voraussetzungen auf die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen beziehen.

In Absatz 1bis werden neu die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, definiert. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass neben der gesetzeskonformen Lagerung auch ein System vorhanden sein muss, das während der Anbauphase ausreichend Schutz vor Diebstahl bietet und eine Verwendung der angebauten Pflanzen oder Pilze für andere Zwecke verhindert. Überprüft wird dies im Rahmen einer Inspektion, die vor der Bewilligungserteilung erfolgt.

Art. 13 Anforderungen an die verantwortliche Person

Absatz 1bis regelt die Anforderungen an die verantwortliche Person spezifisch für die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten. Die in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen sind wenig geeignet im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung für den Anbau. Neben Medizinalpersonen oder Personen mit naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss, wozu auch ein Fachhochschulabschluss zählt, sollen auch Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss der Bereiche Agrar-, Umwelt- oder Forstwissenschaft die Anforderungen als verantwortliche Person erfüllen. Die im Rahmen der Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, verantwortliche Person trägt die Verantwortung zur Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Anforderungen. Dies umfasst beispielsweise die Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Diebstahl und Abzweigung, der Buchführungspflicht oder der gesetzeskonformen Meldungen.

Art. 14 Anbaubewilligung

Die spezifische Regelung des Anbaus, die aus den unter Ziffer 1 beschriebenen Gründen erforderlich wird, erfolgt neu im Kapitel 2a über die Einzelanbaubewilligung und ersetzt den aufgehobenen Artikel 14.

Art. 15

Die Regelung von Artikel 15 zum Gesuch gilt für beide Arten der Betriebsbewilligungen, weshalb sowohl die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen als auch die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten explizit genannt sind.