Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 14 Seiten
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Art. 66 Allgemeine Aufgabe
Absatz 3: Die durch das EHÜ vorgegebene Aufgabe der Nationalen Cannabis-Agentur wird entsprechend der neuen Zuständigkeiten für medizinische oder nichtmedizinische Zwecke zwischen BAG und Swissmedic aufgeteilt.
Anstelle des BAG ist neu die Swissmedic zuständig für Cannabis zu medizinischen Zwecken im Rahmen der Aufgaben der Nationalen Cannabis-Agentur.
Art. 72 BAG
Absatz 2: Das BAG ist zuständig für die Nationale Cannabis-Agentur mit Ausnahme des Cannabis zu medizinischen Zwecken.
4a. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 79a Datenbearbeitung
Artikel 79a führt die in Artikel 18e BetmG eingefügte Bestimmung zur Datenbearbeitung durch die Swissmedic und das BAG im Rahmen der Erteilung und Überprüfung der Einhaltung von Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8 BetmG aus. Diese Bestimmung steht nicht in direktem Zusammenhang mit der neuen Regelung zu den Cannabisarzneimitteln, sondern passt die rechtlichen Grundlagen an die aktuellen Vorgaben des Datenschutzrechts an.
Absatz 1: Im Zusammenhang mit der Abklärung der betäubungsmittelrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sowie zur Gewährleistung einer lückenlosen Kontrolle des Verkehrs mit kontrollierten Substanzen gemäss Artikel 57 – 62 BetmKV und Artikel 29 Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 201111 (BetmSV) müssen auch Personendaten derjenigen Akteure in der Lieferkette, von denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kontrollierte Substanzen empfängt oder liefert, bearbeitet werden können. Alle Akteure in der Lieferkette müssen über eine betäubungsmittelrechtliche Bewilligung verfügen. Folgende Personendaten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und der im Zusammenhang mit dem Gesuch relevanten weiteren Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber können durch das BAG und die Swissmedic zur Erteilung und Überprüfung der Einhaltung der Bewilligungen bearbeitet werden:
− Daten zur Identität;
− Daten zu Wohn-, Geschäfts- und Betriebsstandorten;
Sowohl die Informationen zur Identität als auch zu den Wohn-, Geschäfts- und Betriebsstandorten dienen zum einen der Identifikation, als auch zur Möglichkeit der Korrespondenz mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern.
− Daten zu Handelsregistereinträgen;
Diese dienen der Identifikation der Firma als eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens und geben Aufschluss über die rechtlichen Verhältnisse einer gesuchstellenden Firma oder einer juristischen Person, die eine Bewilligung beantragt oder erhalten hat. Insbesondere enthält das Handelsregister Informationen zur Zeichnungsberechtigung.
− Daten zu strafrechtlichen Verfolgungen sowie betreibungsrechtlichen Verfahren;
Personen, die aktenkundig gegen das Betäubungsmittelrecht verstossen haben, sind als verantwortliche Personen im Rahmen der genannten Bewilligungen ausgeschlossen. Der Nachweis erfolgt anhand eines Privatauszugs aus dem Schweizerischen Strafregister der verantwortlichen Person und deren Stellvertretung, der nicht älter als sechs Monate ist.
− Daten zur beruflichen Ausbildung und Qualifikation.
Diese Daten bieten die Grundlage zur Einschätzung der ausreichenden fachlichen Fähigkeiten der für die Ausnahmebewilligung oder Betriebsbewilligung verantwortlichen Person.
Absatz 2: Das BAG kann darüber hinaus folgende Personendaten bearbeiten: