Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 14 Seiten
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1 Ausgangslage
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Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) wurde am 19. März 2021 vom Parlament verabschiedet. Sie soll die Voraussetzungen schaffen bzw. verbessern, das Heil- und Palliativpotenzial von Cannabis als Arzneimittel zu erschliessen und mit möglichst geringem administrativen Aufwand kranken Menschen zugänglich zu machen.
Damit Cannabisarzneimittel einfacher genutzt werden können, wurde das im Betäubungsmit-
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telgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) festgelegte Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben. Dadurch können die Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, in der Betäubungsmittelverzeichnis-
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verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 (BetmVV-EDI) von den verbotenen (Verzeichnis d) zu den kontrollierten, beschränkt verkehrsfähigen (Verzeichnis a) Betäubungsmitteln umgeteilt werden. Cannabis für nicht-medizinische Zwecke bleibt dagegen unverändert verboten. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen werden somit weiterhin eingehalten.
Cannabisarzneimittel werden dadurch wie andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel (z. B. Morphin, Methadon, Kokain) den entsprechenden Kontrollmassnahmen der Swissmedic unterstellt. Eine Ausnahmebewilligung für deren Verwendung ist nicht mehr erforderlich. In der Konsequenz liegt damit die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln vollständig in der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte (unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht).4
Die mit dieser Revision des BetmG zusammenhänge Änderung der Betäubungsmittelkontroll-
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verordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV) enthält folgende zentralen Regelungsaspekte:
Es wird zunächst ein adäquates Kontrollsystem für Cannabisarzneimittel festgelegt, das im Vergleich zum Status quo nicht zu einem höheren Aufwand für die Rechtsadressatinnen und
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-adressaten führen sollte (vgl. Botschaft zur Gesetzesrevision ). Es werden Ausführungsbestimmungen betreffend die Datenerhebung über die ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln gemäss Artikel 8b BetmG erlassen (vgl. Art. 18f Abs. 2 BetmG). Schliesslich werden – nicht in direktem Zusammenhang mit den Cannabisarzneimitteln – gemäss Artikel 18e Absatz 2 BetmG die Daten festgelegt, die in Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 BetmG bearbeitet werden dürfen.
– Kontrollsystem betreffend Cannabis zu medizinischen Zwecken: Bei den zulassungsbefrei-
ten Arzneimitteln liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle der gesetzeskonformen Anwendung weiterhin bei den Kantonen. Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zur medizinischen Anwendung sowie der Handel damit werden gemäss Artikel 4 BetmG von der Swissmedic bewilligt und durch die Kantone und die Swissmedic gemeinsam kontrolliert.
– Kontrollsystem betreffend den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken: Das Ein-
heits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel (EHÜ) sieht für den Anbau von Cannabis besondere Kontrollmassnahmen vor. Aus diesem Grund und da bisher in der Schweiz keine Bewilligung für den Anbau von Pflanzen aus dem Verzeichnis a beantragt wurde, bedingt die Unterstellung von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter die regulären Kontrollmassnahmen eine spezifische Regelung des Anbaus. Dass es für den Anbau von Cannabis eine Bewilligung braucht, ergibt sich aus den Anforderungen des EHÜ. In der BetmKV werden die konkreten Bewilligungsvoraussetzungen, die Einzelheiten für die Gesuchstellung, die Anforderungen an die verantwortliche Person, der Bewilligungsumfang
1AS ...
2 SR 812.121
3 SR 812.121.11
4Vgl. Art. 26 HMG
5 SR 812.121.1
6 BBl 2020 6069