Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 14 Seiten
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Absatz 1: Basierend auf den Angaben sowie den beigelegten Ausweisen, erfolgt die Beurteilung des Gesuchs. Die Angaben beinhalten neben dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, die Art des Anbaus, ob per Saatgut oder Stecklingsvermehrung angebaut werden soll und ob der Anbau indoor oder outdoor erfolgen soll. Darüber hinaus muss die Samen- oder Stecklingssorte bezeichnet werden, insbesondere ist der zu erwartende Gehalt an aktiven Inhaltsstoffen anzugeben. Im Fall von Cannabisanbau ist dies der Gehalt an Gesamt-THC sowie der weiteren hauptsächlich enthaltenen Cannabinoide. Ebenfalls erforderlich sind genaue Angaben zum Standort (z.B. Adresse, GPS Koordinaten) der Anbaufläche sowie die Angabe zu deren Grösse. Anzugeben sind zudem der erwartete Ertrag und die entsprechende Berechnungsgrundlage.
Absatz 2: Die Swissmedic legt fest, in welcher elektronischen Form Gesuche einzureichen sind. Dabei werden die Anforderungen an elektronische Formate, Portale und die Technologien Dritter sowie internationale Technologielösungen entsprechend berücksichtigt, um die Kompatibilität sicherzustellen.
Art. 22d Umfang der Bewilligung
Die Geltung einer Einzelanbaubewilligung umfasst einen einzelnen Anbau- und Erntezyklus, der längstens nach einem Jahr abgeschlossen sein muss.
Art. 22e Meldepflichten
Absatz 1: Analog zu den Meldepflichten bei der Einfuhr nach Artikel 30, beziehungsweise der Ausfuhr nach Artikel 34 sind auch mit der Einzelanbaubewilligung Meldepflichten verbunden, die für die zuständigen Behörden benötigt werden, um ihre Kontrolltätigkeit auszuüben. Dies umfasst alle Angaben, die Rückschlüsse auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Menge erlauben, von Beginn des Anbaus bis zur Abgabe an den Abnehmer. Eine Abzweigung, die während der Anbauphase durch das EHÜ als besonders kritisch beurteilt wird, soll durch diese Kontrolle erschwert werden, da ein zeitnaher Mengenabgleich möglich ist und Abweichungen zeitnah überprüft werden können.
Unter den Buchstaben a bis d sind die einzelnen Meldungen aufgeführt: Innerhalb von 10 Arbeitstagen ist mit Angabe des Datums zu melden, wann mit dem Anbau begonnen wurde. Jedes Ereignis, das einen Einfluss auf den erwarteten Ertrag hat, wie beispielsweise Schädlingsbefall oder Unwetter, ist ebenfalls innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zu melden. Innerhalb der gleichen Frist ist mit Angabe von Datum und Menge die erfolgte Ernte oder Teilernte zu melden. Abschliessend erfolgt die Meldung der Übergabe an die Abnehmerin oder den Abnehmer unter Angabe von Abgabedatum, abgegebener Menge sowie Angaben zu Abnehmerin oder Abnehmer.
Absatz 2: Erfolgt kein Anbau, so ist eine Meldung ebenfalls erforderlich, um die Einzelanbaubewilligung abzuschliessen.
Absatz 3: Wie die Meldung erfolgen soll, ist analog zu Artikel 61 Absatz 3 formuliert, und beinhaltet auch die Möglichkeit einer elektronischen Meldung.
Art. 22f Übertragbarkeit
Die Einzelanbaubewilligung gilt nur für den Bewilligungsinhaber in dem bewilligten Umfang. Die Nutzung der Einzelanbaubewilligung durch Dritte ist nicht möglich. Dies erfolgt analog zu Artikel 26.
Art. 22g Sistierung
Artikel 22g erfolgt analog zu Artikel 28. Entsprechend der Möglichkeit der Sistierung einzelner Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäss Artikel 28, soll auch die Sistierung einzelner Einzelanbaubewilligungen möglich sein, da unter Umständen nicht alle bereits erteilten Bewilligungen zu sistieren sind.
Art. 24 Bewilligungsvoraussetzung
Absatz 1 Buchstabe d: Die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist eine Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung einer