Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Rotz

Art. 105-105b: Geltungsbereich und Diagnose, Meldepflicht sowie Verdachts- und Seu-

chenfall

Der Kanton TG merkte an, dass Rotz nicht in der Liste der Zoonosen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) aufgeführt ist und wünschte eine Koordination auf Ebene Bund.

Zudem fanden die Kantone (AI, AR, BE, BL, GE, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TI) und die VSKT die Formulierung in Art. 105b Abs. 3, dass die Schutz- und Überwachungszone abweichend von Art. 88 Abs. 2 nur den verseuchten Bestand erfasst umständlich formuliert. Sie schlugen «Es wird keine Schutz- und Überwachungszone gemäss Art. 88 Abs. 2 angeordnet» vor.

Lungenseuche der Rinder Art. 106: Allgemeines

Der Kanton VS wies darauf hin, dass der Zusatz «Gattung» bei den Rindern (espèce bovine) nicht korrekt sei.

Art. 107: Überwachungszone

Die Kantone (AG, AI, AR, BE, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TI, ZH) und die VSKT wünschen die explizite Erwähnung, dass hier von Art. 88 Abs. 2 abgewichen wird.

Dermatitis nodularis Art. 111e: Seuchenfall

Aufgrund der grossen Ausdehnung der Schutz- und Überwachungszonen wünschte sich der Kanton GE eine stärkere Einbindung des Bundes in der Seuchenbekämpfung, wenn mehrere Kantone betroffen sind.

Pferdepest Art. 112: Allgemeines

Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TI, ZH) und die VSKT verlangten zusätzlich ein Monitoring der Gnitzen, welche als Vektoren der Seuche fungieren. Die Abwesenheit des Virus in den Gnitzen soll Bedingung für die Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone sein. Sie schlugen folgende Formulierung vor: «Das BLV hebt die Schutz- und Überwachungszone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren Equiden und Gnitzen keine Pferdepestviren festgestellt wurden». Der Kanton SO merkte an, dass bei einer Schutzzone von 100 km das Treiben von Wanderschafherden nicht mehr möglich sein werde.

Art. 112d: Pferdepest-Zone

Auch bei der Pferdepest wünschte sich der Kanton GE aufgrund der grossen Ausdehnung der Schutz- und Überwachungszonen eine stärkere Einbindung des Bundes in der Seuchenbekämpfung, wenn mehrere Kantone betroffen sind.

Afrikanische und Klassische Schweinepest Art. 116: Allgemeines

Der Kanton TI weis darauf hin, dass «Schweinearten» nicht korrekt sei und schlug die Verwendung der Bezeichnung «Schweineartige» vor.

Art. 121: Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen

Die Bekämpfungsmassnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen wurden grundsätzlich unterstützt (Kantone AG, AR, BE, BS, GR, LU, NW, SG, TG und VSKT, Bell, Proviande, KWL, SBV, SFF, SVV, SVP, STV, WaldSchweiz, WaldLuzern, WaldThurgau, 10/15