Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit der Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) soll das Schweizer Recht an das neue Tiergesundheitsrecht der EU1, welches am 21. April 2021 in Kraft getreten ist, angeglichen werden. So kann die Äquivalenz gestützt auf das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU («gemeinsamer Veterinärraum», Anhang

11) aufrechterhalten werden. Verschiedene Tierseuchen werden neu in die TSV aufgenommen, in eine andere Kategorie eingeteilt oder aus der TSV entfernt. So soll z.B. die Lungenseuchen der Schafe und Ziegen künftig eine «hochansteckende Seuche» statt eine «zu überwachende Seuche» darstellen. Zudem soll der Geltungsbereich gewisser Tierseuchen (z.B. Tuberkulose) auf Büffel und Bisons erweitert werden. Weiter werden die Massnahmen beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche verschärft. Überdies soll eine Kennzeichnungspflicht für neugeborene Kameliden eingeführt werden. Im Kapitel über die künstliche Besamung und den Embryotransfer werden neu auch die Samenverarbeitung und die Übertragung von Eizellen geregelt. Schliesslich sollen strengere Anforderungen an Aquakulturbetriebe aufgenommen werden.

Des Weiteren wird die Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm nach Art. 57a Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40) in der TSV konkretisiert bezüglich des Verteilschlüssels und des Auszahlungsverfahren. Zudem soll eine gesetzliche Regelung für den Betrieb des Informationssystems «Apinella» geschaffen werden, welches der Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer dient. Sodann soll eine Bestimmung eingeführt werden, die es der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt erlaubt, bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen den Zugang zum Wald einzuschränken oder zu verbieten. Schliesslich sollen verschiedene Aktualisierungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen werden.

2 Vernehmlassungsverfahren

Am 4. Oktober 2021 eröffnete das EDI das Vernehmlassungsverfahren für die Revision der TSV. Es dauerte bis zum 31. Januar 2022.

Neben den Kantonen wurden die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und 45 weitere Organisationen und interessierte Kreise begrüsst.

Insgesamt sind 75 Stellungnahmen eingegangen, davon 25 von Kantonen, 1 von einer politischen Partei sowie 1 von einem gesamtschweizerischen Dachverband der Wirtschaft und 48 von Organisationen und interessierten Kreisen. Die Stellungnahmen können eingesehen werden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2021 > EDI. Der nachfolgende Bericht enthält eine Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen. Zuerst werden die allgemeinen Bemerkungen zusammengefasst, gefolgt von den detaillierten Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln.

3 Allgemeine Bemerkungen

Die Änderungsvorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden überwiegend begrüsst. Insbesondere die vorgeschlagenen Anpassungen an das EU-Recht im Zusammenhang mit der Seuchenkategorisierung und der Verschärfung der Massnahmen bei hochansteckenden Seuchen sowie die Erfassung weiterer Tierarten wurden generell positiv beurteilt. Zudem befürworteten die Bienenverbände die rechtliche Verankerung des Früherkennungsprogramms Apinella. Die Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf Kameliden wurde grundsätzlich ebenfalls unterstützt. Es wurde aber von den Kantonen darauf hingewiesen, dass zukünftig bei allen

1 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. L 272 vom 31.10.201, S. 11.