Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Tierarten eine möglichst einheitliche Handhabung bei der Registrierung und der Verwendung der Begleitdokumente gelten soll.

Kritisch beurteilten dagegen viele Kantone die Einstufung der Wassertierseuchen (Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Taura-Syndrom-Virus und Virus der Gelbkopf-Krankheit) als hochansteckend, da es sich um exotische Krankheiten handelt, die in der Schweiz nur eine geringe Bedeutung haben. Vertreter der Waldeigentümer, Forstwirtschaft und des Tourismus äusserten sich zudem kritisch zur Möglichkeit, den Waldzutritt zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest einzuschränken. Dies tangiere die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsrechte der Waldeigentümerschaft und könne grössere finanzielle, ökologische und berufliche Nachteile nach sich ziehen. Aus diesem Grund forderten sie eine Entschädigungsgrundlage.

Verschiedene Kantone regten an, dass auch die Anordnung des Initialsperrgebiets bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in die TSV aufgenommen werden sollte. Das Initialsperrgebiet dient dazu, die erforderliche Ruhe im Gebiet zu schaffen, damit allfällige weitere bereits infizierte Wildschweine möglichst nicht aufgeschreckt und vertrieben werden. Das Initialsperrgebiet wird nach maximal 30 Tagen entsprechend der Verteilung der gefundenen Wildschweine (ASP-positiv oder nicht) durch Kontroll- und Beobachtungsgebiete ersetzt. Bisher sind diese Gebiete in den Technischen Weisungen nach Art. 121 Abs. 2 und 3 festgelegt2.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel Art. 2-5: Allgemeines

Die Aufnahme und Umkategorisierung von Erreger wurde von den Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TI, VS, ZH) und der VSKT im Kontext der Harmonisierung mit der EU begrüsst. Sie hätten sich jedoch ausführlichere Informationen zu den Gründen für die Um- und Neueinteilungen gewünscht. Sie schrieben daher, es sei abzuwägen, wie weit die Angleichung an EU-Recht notwendig ist. Bei der Um- oder Neueinteilung von Tierseuchen sollen insbesondere die daraus entstehenden Auswirkungen für den Vollzug beachtet werden. Zugleich soll aber auch die Exportfähigkeit von Tieren und tierischen Produkten weiterhin möglich sein.

Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, VS, ZH) und die VSKT wiesen zudem darauf hin, dass die Kategorisierung der Tierseuchen generell überarbeitet werden soll. Mittelfristig sei dies anlässlich einer Totalrevision der TSV zu prüfen. Die Listung soll Handelshemmnisse mit der EU verhindern, aus wissenschaftlicher Sicht Sinn machen und in die schweizerische Tierseuchen-Bekämpfungsstrategie (Tiergesundheitsstrategie Schweiz 2022+) eingebunden sein.

Der Kanton VS wünscht zudem eine Präzisierung der Tierseuchen durch den lateinischen Namen des Erregers.

Art. 2: Hochansteckende Seuchen

Ein Grossteil der Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, VD, VS) und die VSKT war der Meinung, dass die Einteilung der drei Wassertierseuchen (Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Taura-Syndrom-Virus und Virus der Gelbkopfkrankheit) bei den hochansteckenden Seuchen nicht verhältnismässig sei. Aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung und des nicht Vorkommens der Seuchen in der Schweiz sei abzuwägen, wie weit die Angleichung an das EU-Recht notwendig ist und ob eine fehlende Listung dieser Seuchen nachteilige Folgen hätte (AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, TI, VD, VS, ZH und VSKT). Der Kanton ZH ging davon aus, dass bei einer Aufnahme der drei

2 Technische Weisungen des BLV vom 26.08.2019 für Mindestmassnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen (Erlassen im Einvernehmen mit dem BAFU und in Zusammenarbeit mit dem BLW). Verfügbar unter https://www.blv.admin.ch/blv/de/home.htmlwww.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Seuchen > Übersicht nach Tierarten > Schweine > Afrikanische Schweinepest.