Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Gde. Schleitheim). Die Vertreter der Waldeigentümer und Forstwirtschaft (KWL, WaldSchweiz, WaldLuzern, WaldThurgau, Gde. Schleitheim, STV) forderten allerdings, bei der Festlegung der Massnahmen einbezogen zu werden. Die KWL warnte vor den grossen Auswirkungen von Waldsperrungen auf Gesellschaft und Wirtschaft und sah vor deren Anordnung Bedarf für einen Beschluss auf Ebene der Kantonsregierung. Die Kantone AG, BE, BS, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VS, ZH und die VSKT unterstützten eine «Anhörung» der Forst- und Jagdbehörden bei der Erarbeitung von Massnahmen zur Ausrottung der Afrikanischen Schweinepest. Sie gaben aber zu bedenken, dass schnelle Entscheide der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes im Fall eines Ausbruchsmöglich bleiben müssen. Der Kanton AI wollte explizit ausführen, dass die Anliegen der übrigen kantonalen Behörden auch berücksichtigt werden sollen.

Der Kanton BS schlug vor, dass die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete festlegt, das BLV dazu angehört wird und dieses allenfalls eine koordinierende Rolle einnimmt.

Die Vertreter der Waldeigentümer und Forstwirtschaft (KWL, WaldSchweiz, WaldLuzern, WaldThurgau, STV, Gde. Schleitheim) forderten die Klärung der Entschädigung der Forstwirtschaft im Falle von Einschränkungen der Waldarbeiten. Dies wurde auch von den Kantonen AG, GE, SO eingebracht. Der Kanton SO schlug vor, dass der Bund sowohl Ausfälle aufgrund des Waldzugangsverbots wie auch aufgrund eines Bewirtschaftungsverbots der Landwirtschaft entschädigt. Der Kanton AG wollte auch geklärt haben, wie beigezogene Fachleute (Forstdienst und Jagdaufsicht) entschädigt werden.

Gewünscht wurde zudem, dass die Einrichtung des Initialsperrgebiets ebenfalls in die TSV aufgenommen werde (Kantone AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, TG, ZH, SG, SH, SO, TI, VS und VSKT) und dass die Begriffe «festlegen», «anordnen», «Massnahmen treffen» und «unerlässliche Forstarbeiten» genauer umschrieben werden (Kantone AG, BS, GE, GR, LU, NW, OW, SH, SO, TI und VS).

Der Kanton SH forderte die Ergänzung, dass die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Ernteverbote anordnen kann.

Aviäre Influenza Art. 122: Allgemeines

Die Kantone (AG, AI, BE, GR, LU, NW, SG, SH) und die VSKT unterstützten die Streichung der Präzisierung bezüglich Hochpathogenität «bei 6 Wochen alten Hühnern» und schlugen vor, die Spezies der relevanten Vögel anzugeben.

Newcastle-Krankheit Art. 123: Allgemeines

Diverse Kantone (AG, AI, BE, BL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TI, VD, ZH) und die VSKT schlugen eine redaktionelle Verbesserung der Formulierung vor.

Auszurottende Tierseuchen, Gemeinsame Bestimmungen Art. 129 Abklärung von Abortursachen

Die Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TI) und die VSKT hinterfragten die Erweiterung der zu untersuchenden Brucella-Spezies, weil damit nicht mehr die Überwachung der «Haupt-Spezies» im Vordergrund steht. Der potenzielle Mehraufwand sollte dabei berücksichtigt werden.

Zudem baten die Vertreter aus der Geflügelbranche (Animalco, Aviforum, Bell, Frifag, Micarna, SVGM der GST, SGP, WPSA) und die Universität Zürich (NRGK sowie IVPZ, VSF UHZ) um die Präzisierung von «Chlamydia» zu «Chlamydia abortus».