Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Rechtsdienst

Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) erfolgt eine Angleichung der Schweizerischen Gesetzgebung an das neue Tiergesundheitsrecht der EU1, welches am 21. April 2021 in Kraft getreten ist. Verschiedene Tierseuchen werden neu in die TSV aufgenommen, in eine andere Kategorie eingeteilt oder aus der TSV entfernt. Zudem werden die Massnahmen beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche generell verschärft. Weiter wird je eine Bestimmung eingefügt zur Konkretisierung des neuen Art. 57a Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40) zur Ausrichtung der Abgeltung aus dem Ertrag der Schlachtabgabe für das nationale Überwachungsprogramm an die Kantone und zu der vom BLV betriebenen Applikation «Apinella», welche der Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer dient. Sodann soll eine Norm geschaffen werden, die es der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt erlaubt, bei einem Ausbruch der Afrikanischen oder der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen den Zugang zum Wald einzuschränken oder zu verbieten. Schliesslich sollen verschiedene Aktualisierungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen werden.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2 Bst. b, c und q‒s

Die Lungenseuche der Ziegen (Bst. b) und die Pferdeseuche Rotz (Bst. c) gehören neu zu den hochansteckenden Tierseuchen (aktuell «zu überwachende» bzw. «auszurottende» Seuche). Neu in die TSV als hochansteckende Tierseuchen aufgenommen werden drei Wassertierseuchen (Bst. q‒s). Die Epizootische Hämatopoetische Nekrose ist als virale Erkrankung bei Regenbogenforellen und Barschen von Bedeutung, das Taura-Syndrom und die Gelbkopf-Krankheit betrifft verschiedene Garnelenarten.

Art. 3 Bst. n

Die Änderung von Bst. n erfolgt, weil Rotz neu zu den hochansteckenden Tierseuchen gehört (vgl. Erläuterungen zu Art. 2).

1 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.