Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Art. 85: Seuchenfall
Einige Kantone (AG, AR, BL, GR, LU, NW, SH, SO, TI, ZH) und die VSKT wünschten den Verzicht auf die Bezeichnung «jedes Risiko», da es unmöglich sei, dies zu garantieren.
Zudem sprachen sich der ASA-SAV, die GST, die Kantone (AG, AR, BE, BL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, TI, ZH) und die VSKT gegen die Ausnahmeregelung aus, durch die bei einem Seuchenfall auf die Tötung von Tieren, die einen besonderen genetischen, kulturellen oder erzieherischen Wert haben, verzichtet werden kann. Sie befürchten, dass die Begriffe Unklarheiten schaffen würden. Zooschweiz befürwortete hingegen diese Regelung.
Der Kanton VS begrüsste wiederum die Ausnahmen, welche es ermöglichen, einheimische Rassen zu schützen. Der FSEH wünschte eine Präzisierung, dass es insbesondere um den Schutz autochthoner Rassen der Schweiz geht.
Art. 86: Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
Bell, der SBV, der SFF, der SVV und Swissgenetics fanden die Umwandlung der verschärften Sperre in eine einfache Sperre 2. Grades nachvollziehbar, merkten jedoch an, dass dies mit besonderer Vorsicht der zuständigen Behörde erfolgen müsse.
Art. 88a: Pufferzonen
Von mehreren Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, GE, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, TI, VD, ZH) und der VSKT wurde der Wunsch geäussert, den Prozess für die Anordnung von Zonen und Gebieten bei Ausbrüchen hochansteckender Seuchen grundsätzlich zu überdenken und in einer nächsten Revision der TSV einheitlich zu regeln. Eine Pufferzone wurde grundsätzlich als nicht erforderlich erachtet. Um mit dem neuen Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union Äquivalenz zu schaffen, wurde die Aufnahme der Pufferzone im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest aber akzeptiert.
Im Gegensatz dazu, schätzte Micarna die Pufferzonen als wirksames Instrument zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Seuche an. Es sollen damit aber keine zusätzlichen Handelshemmnisse geschaffen werden.
Auch die SVP befürwortete die Möglichkeit Pufferzonen festzulegen, da in diesen Zonen Ausnahmen für den Tierverkehr gestattet sein können. So soll etwa die Verbringung von Tieren in eine andere Tierhaltung möglich sein, wenn es unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantworten ist. Dies kann mithelfen, den wirtschaftlichen Verlust für die Landwirtschaft im Falle einer Tierseuche zu minimieren.
Art. 90a: Warenverkehr in der Schutzzone
Die Kantone (AG, AI, AR, BL, GR, LU, NW, SG, SH, TI, ZH), die VSKT und sowie die Branchenvertreter (Bell, Proviande, SBV, SFF) wünschten eine Präzisierung, welche Waren vom Verbringungsverbot aus der Schutzzone betroffen sind (nur die in der Schutzzone produzierten oder allgemein die Waren, über welche die Seuche übertragen werden kann). Sie schlugen deshalb folgende Formulierung vor: «Lebensmittel tierischer Herkunft sowie Gegenstände und andere landwirtschaftliche Produkte, welche bei den aktuellen Gegebenheiten die Seuche übertragen können, dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden».
Art 92: Tierverkehr in der Überwachungszone
Der Kanton FR wünschte die Präzisierung der Ausnahmeregelung, wonach die Tiere die Überwachungszone nur zur Entsorgung verlassen dürfen, «...wenn die Entsorgung in der Zone nicht möglich ist».
Art. 94: Aufhebung der Sperrmassnahmen
Im Zusammenhang mit den Kommentaren zu Art. 88a forderten die Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, GE, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, TI, VD, ZH) und die VSKT auch hier den Verzicht auf die Pufferzonen.