Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Überdies wiesen die IPB & IPZ wie auch die Wdk BE und Wdk ZH darauf hin, dass die zur Streichung vorgesehene «Kryptosporidiose» nicht an Bedeutung verloren habe und sind der Meinung, sie müsse als «zu überwachende Seuche» beibehalten werden.

Art. 6: Begriffe und Abkürzungen

Die GST, SBV, SVV und Swissgenetics begrüsste die überarbeiteten Definitionen des verdächtigen und verseuchten Tiers. Die GST legte nahe, dass ersterer Begriff den bisher in der TSV und insbesondere in Art. 62 (Meldepflicht des Tierarztes an den amtlichen Tierarzt) genutzten «Seuchenverdacht» ersetzten könnte. Der Begriff des «Seuchenverdachts» wird bislang nicht weiter erläutert, sondern lässt einen grossen Interpretationsspielraum zu, was wiederum die Meldepflicht und den damit zusammenhängenden Kampf gegen Tierseuchen schwächt. Soll der Begriff «Seuchenverdacht» eine andere Bedeutung aufweisen als die Definition des «verdächtigen Tiers», forderte die GST eine klare Abgrenzung und eine eigene Definition. Eine Konkretisierung in Art. 62 wird auch von der RGS gewünscht.

Die Kantone (AI, AR, BE, BL, LU, NW, SG, SH, SO, TI, ZH) und die VSKT forderten die Definition der «Klauentiere» neben den Büffeln und Bisons noch um «Wisente» zu ergänzen. Mit dieser Ergänzung würde dem französischen Begriff «Bison» entsprochen, welcher sowohl den amerikanischen wie auch den europäischen Bison umfasst.

Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren Art. 10 und 11: Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere

Eine Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, LU, NE, NW, UR, SG, SH, TG, ZH), VSKT, GST, SBV, SVV und Suisseporcs unterstützten grundsätzlich die Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf Neu- und Altweltkameliden. Die Kantone und die VSKT forderten aber, dass nicht nur neugeborene Tiere, sondern auch bereits lebende Tiere innerhalb einer Übergangsfrist gechippt werden müssen und präzisiert werden soll, welche Berufsgruppen ausser den Tierärztinnen und Tierärzten Mikrochips implantieren dürfen. Die Kantone SO und GE verlangten, dass nur Tierärztinnen und Tierärzte Mikrochips implantieren dürfen. Die GST schlug dagegen vor, dass neben Tierärztinnen und Tierärzten auch Hilfspersonen, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind, dazu berechtigt sein sollen. Der BGK und NWKS regten zudem an, dass Tierhaltende nach einem Kurs, die Kameliden selber chippen dürfen, so wie das viele Züchter bereits heute tun. Die Identitas wies darauf hin, dass geprüft werden soll, ob anstelle von Mikrochips herkömmliche Ohrmarken als Kennzeichnungsmittel eingesetzt werden könnten.

Überdies regten diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, LU, NE, NW, UR, SG, SH, TG, ZH), die VSKT und die Identitas AG an, dass bei den Alt- und Neuweltkameliden mittelfristig auch die Registrierung mit einem Meldewesen wie bei den übrigen Klauentieren eingeführt werden soll.

Art. 12: Inhalt des Begleitdokuments

NWKS forderte, dass die Identifikationsnummer der Tiere erst dann auf dem Begleitdokument aufgeführt werden soll, wenn alle Alt- und Neuweltkameliden gechippt sind.

Aquakulturbetriebe Art. 21: Registrierung von Aquakulturbetrieben

Der Kanton AG begrüsst grundsätzlich die Erhebung von betriebsspezifischen Daten zu Aquakulturbetrieben. Er schätzt die Erhebungen aber als aufwendig ein. Aus diesem Grund schlägt er vor, die Daten vorwiegend im Rahmen von Bewilligungserneuerungen oder aber im Seuchenfall zu erheben.

Überdies schätzten die Kantone AI, AG, AR, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH und VD sowie die VSKT die Beschreibung der Einrichtungen für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung als sehr aufwendig ein. Deshalb waren sie der Meinung, dass die Erhebung nur