Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Wassertierseuchen hohe Kosten entstehen würden und die Aufnahme somit nur vertretbar wäre, wenn bei Unterlassen Exportbehinderungen die Folge wären.

Auch der ASA-SAV merkte an, dass die drei Wassertierseuchen in der Schweiz zurzeit nicht relevant seien und schlug vor, diese nicht in die TSV aufzunehmen. Epizootische Hämatopoetische Nekrose komme praktisch ausschliesslich in Australien vor und Importe von lebenden Regenbogenforellen oder Flussbarschen in die Schweiz erschienen ihnen unwahrscheinlich. Auch sei die Garnelenzucht in der Schweiz nur in geschlossenen Kreislaufanlagen möglich, weshalb Tiere nicht entweichen könnten und das Abwasser in die Kanalisation gehe. Überwiegend würden Crevetten der Gattung Litopenaeus gezüchtet, welche nicht unter den empfänglichen Gattungen/Arten aufgelistet sind.

Im Gegensatz dazu begrüsst fair-fish die vorgeschlagenen Änderungen zur Aquakultur, da die Wassertierseuchen zunehmende an Bedeutung gewinnen. Auch der SFV begrüsste die Ergänzung der Tierseuchenliste und war der Meinung, dass gerade die Aufnahme der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose als Tierseuche wichtig sei, da diese auch junge Lachse befallen kann und so Wiederansiedlungsprogramme gefährden könnte.

Weiter fand die KWL, dass die Tierseuchen der Krebstiere kaum von volkswirtschaftlicher Bedeutung seien und schlägt eine Prüfung vor, ob aus Sicht der Äquivalenz zum EU-Recht Spielraum bestehe um auf die Neuaufnahme zu verzichten.

Die GST und Micarna fragten überdies nach, weshalb die drei Wassertierseuchen als «hochansteckende Seuche» und nicht als «auszurottende Seuche» kategorisiert wurden.

Art. 3: Auszurottende Seuchen

Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, GR, LU, NW, SH, SO, TI) und die VSKT forderten, die Tierseuche «Tuberkulose» um die empfänglichen Tiergattungen «Rindergattung, Büffel, Bisons und Wisente» zu ergänzen. Damit soll klargestellt werden, dass auch Wisente als «Klauentiere» (vgl. Art. 6 Bst. t) gelten und von den gleichen Massnahmen betroffen sind wie Rinder.

Art. 4: Zu bekämpfende Seuchen

Gemäss Kanton BL und die KWL sei zu überprüfen, ob die Aufnahme der Weisspünktchenkrankehit in Anbetracht der geringen wirtschaftlichen Bedeutung und des seuchenbasierten Risikos für die Schweizer Aquakulturbetriebe verhältnismässig ist und ob aus Sicht Äquivalenz zum EU-Recht ein gewisser Spielraum zum Verzicht der Neuaufnahme besteht. Auch der ASA-SAV bezweifelte bezüglich der Weisspünktchenkrankheit die Relevanz für die Schweiz. Das Virus könne zwar Süsswasserkrebse befallen, doch sei der Erreger vor allem bei Salzwasserkrebsen zu finden. Auch sei ein Eintrag aus Garnelenzuchten in freie Gewässer aufgrund der Kreislaufanlagen-Haltung unwahrscheinlich.

Die GST und Micarna merkten zudem an, dass bei der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit eine Verwechslungsgefahr mit der Weisspünktchenkrankheit der Fische besteht und schlugen eine Präzisierung als «Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit der Krebstiere» vor.

Art. 5: Zu überwachende Seuchen

Die Geflügelbranche (Animalco, Aviforum, Bell, Frifag, GalloSuisse, Micarna, NRGK, SGP, SVGM der GST, WPSA) und die GST sprachen sich gegen die Aufnahme der «Mykoplasmose bei Hühnern» in die Liste der «zu überwachenden Seuchen» aus. Dies wäre bei Legehennen in Mastbetrieben und aber auch in Hobby- und Rassegeflügelhaltungen mit unüberschaubarem Untersuchungsaufwand, Meldeaufwand und weiteren administrativen Auflagen verbunden.

Weiter erachteten die GST und der ASA-SAV die Aufnahme der «Koi-Herpesvirus-Infektion» als nicht notwendig, da die Karpfenzucht zu Speisezwecken in der Schweiz die Ausnahme sei. Würde sie doch in die TSV aufgenommen, müsse zwischen Infektionen bei Speisefischen und Infektionen bei Zierfischen unterschieden werden. Sie schlugen deshalb folgende Formulierung vor: «Koi-Herpesvirus-Infektionen bei Speisefischen». Weiter schreiben sie, dass eine Überwachung von «Koi-Herpesvirus-Infektionen» bei Koi-Haltungen zu Zierzwecken zu einem enormen Mehraufwand für die Veterinärbehörden führen würde. 5/15