Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Tollwut Art. 145: Ansteckungsverdächtige Tiere

Der Kanton GE unterstützte die Anpassung der Isolationsdauer bei einem tollwutverdächtigen Tier auf mindestens 120 Tage, würde sich jedoch eine Verlängerung auf 6 Monate entsprechend der Vorgaben der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) wünschen.

Brucellose der Rinder Art. 152: Amtliche Anerkennung und Überwachung

Einige Kantone (BE, GE, GR, SO, VD) und die VSKT machten auf einen redaktionellen Fehler im französischen Text aufmerksam und schlugen eine andere Formulierung vor.

Tuberkulose Art. 158: Geltungsbereich

Von der Abt. VB, VSF UZH wurde vorgeschlagen bei "Tuberkulose der Rinder" den Zusatz "der Rinder" zu streichen, da die Bestimmungen dieses Abschnittes für Tieren der Rindergattung, Büffel und Bisons gelten. Zudem wünschten sie und der Kanton LU eine Präzisierung des Begriffs «andere Paarhufer», weil nicht klar sei, ob auch freilebende Paarhufer darunter fallen.

Art. 163: Seuchenfall

Die RGS regte an, den Begriff «Rinder» durch «Tiere» zu ersetzen. Die Abt. VB, VSF UZH wollte wiederum, dass der Begriff «Rinder» mit «Büffel und Bisons» ergänzt wird.

Zooschweiz wies darauf hin, dass serologische Untersuchungen eines ganzen Bestandes von Wildtieren sich technisch selten durchführen lässt.

Art. 165: Nachkontrolle

Dem ILS, VSF UZH war nicht klar, ob auch Art. 165a, welcher die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren regelt, aufgehoben wird. Allenfalls sollte dieser Artikel in die «zu überwachenden Seuchen» verschoben werden.

Enzootische Leukose der Rinder Art. 169: Seuchenfall

Auch hier wies Zooschweiz darauf hin, dass serologische Untersuchungen eines ganzen Bestandes von Wildtieren sich technisch selten durchführen lässt.

Infektiöse bovine Rhinotracheitis / Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis Art. 174: Künstliche Besamung

Der Kanton GE und Zooschweiz wiesen darauf hin, dass die Beprobung bei Bisons nur schwer umsetzbar sei. Der Kanton TI machte zudem auf einen Fehler bei der italischen Übersetzung aufmerksam und schlug eine andere Formulierung vor.

Paratuberkulose Art. 238: Verdachtsfall

Diverse Kantone (AI, BS, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TI, VS) und die VSKT wünschten eine allfällige Präzisierung, dass Jungtiere auch ohne diagnostische Untersuchung geschlachtet werden können. Der Kanton LU fordert die Streichung der Paratuberkulose als «zu bekämpfende Tierseuche» aus der TSV.

Der SBV und der SVV erwarteten auch bei der angeordneten Schlachtung der Nachkommen bis spätestens im Alter von 12 Monaten eine Entschädigung gemäss Art. 32 Bst. c TSG.