Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Künstliche Besamung und Embryotransfer Art. 51-58: Allgemeines

Swissgenetics regte eine Überarbeitung des gesamten 3. Kapitels «Künstliche Besamung und Embryonentransfer» an, im Hinblick auf grösstmögliche Kompatibilität mit den Ausführungsbestimmungen der EU.

Der Kanton TI wünschte, anstelle des bisher verwendeten Begriffs «centro di magazzinaggio del seme» neu den Begriff «centro di stoccaggio del seme» zu verwenden.

Art. 54: Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung

Die Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TI, VD, VS) und die VSKT forderten eine Ausnahmeregelung zur Anforderung, dass Samenlager einer fachtechnischen Leitung durch einen Tierarzt unterstellt sein müssen. Bei vielen kleinen Samenlagern sei diese Vorgabe derzeit nicht erfüllt. Die Mehrheit der genannten Kantone regten zu diesem Zweck auch eine genauere Definition des Begriffs «Samenlager» an.

Die GST merkte an, dass die Samengewinnung beim Eber nur für den Gebrauch im eigenen Betrieb gestattet sein sollte.

Art. 55: Kontrolle

Die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TI, ZH und die VSKT schlugen vor, den Begriff «Aufzeichnungen» anstelle von «Kontrolle» zu verwenden.

Nationales Überwachungsprogramm Art. 76b: Abgeltung

Die GST wünschte, in der TSV nicht explizit erwähnt zu werden. Sie begründete, dass die Tierärztliche Verrechnungsstelle der GST (TVS), ein Bindeglied zwischen den Schweizer Tierärzten und den Tierarzneimittellieferanten sei. Als Dienstleistungsunternehmen übernimmt sie den Verrechnungsverkehr zwischen den Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte einerseits und den angeschlossenen Vertragslieferanten andererseits. Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, VS, ZH sowie die VSKT bevorzugten ebenfalls eine unbestimmte Formulierung.

Hochansteckende Seuchen, Gemeinsame Bestimmungen Art. 80: Diagnostik

Der ASA-SAV sprach sich gegen die Listung der Wassertierseuchen als hochansteckende Seuchen aus und schlug daher die Streichung des Zusatzes «mit Ausnahme der Seuchen der Wassertiere» vor.

Art. 84: Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls

Die GST, Proviande, SBV und der SVV begrüssten die Einführung der verschärften Sperre im Fall einer amtlichen Bestätigung des Verdachtsfalls und bei Beständen mit antsteckungsverdächtigen Tieren. Bell, Proviande, SBV und der SVV forderten allerdings, dass nicht unnötig Lebensmittel, die für den menschlichen Konsum unbedenklich sind, vernichtet werden.

Kritisch beurteilte der Kanton BL die Einführung der verschärften Sperre, da er einen grossen Mehraufwand für den Vollzug befürchtet. Auch der Kanton ZH hielt diese allgemeine Verschärfung für nicht angemessen, da die Schweiz im Vergleich zur Europäischen Union insgesamt andere Betriebsstrukturen hat. Für eine im Einzelfall den Risiken angemessene Umsetzung sollte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die rechtliche Kompetenz zu Ausnahmen unter sichernden Bedingungen eingeräumt werden.