Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
6.57 Verordnung vom 30. Juni 1993108 über das Betriebs- und Unternehmensregister
Art. 10 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Bst. a
Die Verweise werden an das nDSG und den E-VDSG angepasst.
6.58 Verordnung vom 4. September 2013109 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
Art. 54 Abs. 1 und 2
In Absatz 1 wird der Verweis an das nDSG angepasst. Absatz 2 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.
6.59 Verordnung vom 1. September 2010110 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche
Art. 18 Abs. 1 und 2
In Absatz 1 wird der Verweis an das nDSG angepasst. Absatz 2 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen.
6.60 Verordnung vom 4. Dezember 2009111 über den Nachrichtendienst der Armee
Art. 8 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Diese Bestimmung muss aufgrund der Aufhebung des Begriffs «Persönlichkeitsprofil» geändert werden. Entsprechend Artikel 99 Absatz 2 MG wird der Ausdruck «einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, [...] unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht» eingefügt (vgl. Ziff. 40 Anhang 1/II nDSG).
Art. 9
Nach Artikel 56 nDSG führt der EDÖB ein öffentliches Register der Bearbeitungstätigkeiten, welche die Bundesorgane ihm gemeldet haben (Art. 12 Abs. 4 nDSG), und nicht mehr ein Register der Datensammlungen (Art. 11a Abs. 1 DSG). Gemäss Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe d Militärgesetz (Ziff. 40 Anhang 1/II nDSG) regelt der Bundesrat Ausnahmen zur Registrierung von Datenbearbeitungstätigkeiten, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würden. Artikel 9 Absatz 1 sieht deshalb vor, dass Datenbearbeitungstätigkeiten, die im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Artikel 99 Absatz 2 MG durchgeführt werden, im Register der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 56 nDSG nicht erfasst werden, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde. Nach Absatz 2 muss der NDA den EDÖB aber in allgemeiner Form über diese Datenbearbeitungstätigkeiten informieren.
Art. 10 Abs. 2
108 SR 431.903
109 SR 453.0
110 SR 455.61
111 SR 510.291