Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Der Begriff «selbstständige Datensammlungen» wird durch «selbstständige Datenbanken» ersetzt.

6.61 Verordnung vom 17. Oktober 2012112 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Art. 4 Abs. 5

Die Pflicht, Datensammlungen anzumelden, wird durch die Meldung der Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten ersetzt.

6.62 Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007113

Art. 3 Bst. h

Der Begriff «Datensammlungen» wird durch «Datenbestände» ersetzt. Die französische Fassung wurde an die anderen Sprachfassungen angeglichen.

6.63 Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008114

Art. 3a

Im Anhang zum totalrevidierten DSG wurde eine Änderung von Artikel 11 Absatz 2 Geoinformationsgesetz115 (GeoIG) vorgenommen. Demnach kann der Bundesrat Ausnahmen von der Pflicht, ein Register der Bearbeitungstätigkeiten zu führen, vorsehen, wenn aufgrund der Bearbeitung lediglich ein beschränktes Risiko für einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person besteht. Der Katalog der Geobasisdaten im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung (GeoIV) enthält nach derzeitigem Stand nur wenig Personendaten und bezüglich der Bearbeitung dieser besteht kein oder nur ein kleines Risiko für einen Eingriff in ein Grundrecht, zumal die betreffende Spezialgesetzgebung des Bundes in aller Regel die Bekanntgabe der Personendaten ausdrücklich vorsieht. Der Katalog der Geobasisdaten im Anhang 1 entspricht daher den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 GeoIG. Bei jeder Ergänzung von Anhang 1 muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen auch bei den neuen Datensätzen erfüllt sind.

Anhang 1 Identifikator 102, erste Spalte, Identifikator 186, erste Spalte, Identifikator 187,

erste Spalte, Identifikator 188, erste Spalte, Identifikator 189, erste Spalte, Identifikator 190, erste Spalte, Identifikator 191, erste Spalte

Der Begriff «Datensammlung» wird durch «Daten» ersetzt.

6.64 Verordnung vom 16. Dezember 2009116 über die militärischen Informationssysteme

Art. 2a, 2b Bst. b, Anhang 1 Titel und erste Zeile vierte Spalte

Der Begriff «Inhaber der Datensammlung» wird gestrichen.

112SR 510.292

113 SR 510.411.

114 SR 510.620

115 SR 510.62

116 SR 510.911