Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Gliederungstitel vor Art. 72h, 5. Abschnitt, Art. 72h, Art. 72hbis, Art. 72hquater, Art. 72hquinquies, Anhang 35d Titel
Der Begriff «Hilfsdatensammlungen» wird durch «Hilfsdatenbanken» ersetzt.
6.65 Verordnung vom 21. November 2018117 über die Militärische Sicherheit
Art. 4 Abs. 3
Der Verweis wird an das nDSG angepasst.
Art. 5
Nach Artikel 56 nDSG führt der EDÖB ein öffentliches Register der Bearbeitungstätigkeiten, welche die Bundesorgane ihm gemeldet haben (Art. 12 Abs. 4 nDSG), und nicht mehr ein Register der Datensammlungen (Art. 11a Abs. 1 DSG). Gemäss Artikel 100 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer 2 Militärgesetz (Ziff. 40 Anhang 1/II nDSG) regelt der Bundesrat Ausnahmen von der Pflicht, Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten beim EDÖB zur Registrierung zu melden, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde. Artikel 5 sieht deshalb vor, dass Datenbearbeitungstätigkeiten, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes durchgeführt werden, im Register der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 56 nDSG nicht erfasst werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde. Nach Absatz 2 muss der NDA den EDÖB aber in allgemeiner Form über diese Datenbearbeitungstätigkeiten informieren. Der Ausdruck «die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte» wird in Absatz 2 gelöscht, da sich der Absatz auf den EDÖB bezieht.
6.66 Waffenverordnung vom 2. Juli 2008118
Art. 58 Abs. 1 Bst. h, 59 Abs. 1 Einleitungssatz, 59a Abs. 1 Einleitungssatz, 60 Sachüberschrift, 66a erster Satz, 66b, 66d, 68 Abs. 2 Bst. c, 69 Bst. c und 70 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c
Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung. Der Begriff «fichier» wird durch «banque de données» ersetzt.
Art. 64
Die Bestimmung wird in zwei Punkten geändert. Einerseits bezieht sich der Verweis auf das Waffengesetz neu auf Artikel 32e Absatz 3 und nicht mehr auf Artikel 32e als ganzen. Andererseits wird Artikel 64 an die Terminologie von Artikel 16 nDSG und die angemessenen Garantien nach den Artikeln 9-12 E-VDSG angepasst.
Art. 65, 66b und 66c Abs. 1 Bst. a
Die Verweise werden an das nDSG bzw. den E-VDSG angepasst.
117 SR 513.61
118 SR 514.541