Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Art. 66a zweiter Satz
Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
6.67 Verordnung vom 12. August 2015119 über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel
Art. 8 Abs. 2 Bst. a
Der Verweis wird an den E-VDSG angepasst.
6.68 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006120
Art. 1 Abs. 2, 26 Abs. 2
Der EDÖB verfügt nach dem nDSG über neue Budgetkompetenzen. Gemäss Artikel 45 nDSG reicht der EDÖB den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein, der diesen unverändert an die Bundesversammlung weiterleitet. Im Parlamentsgesetz (Ziff. 12 Anhang 1/II nDSG, ParlG) wird in Artikel 142 Absatz 2 daher neu vorgesehen, dass der Bundesrat den Entwurf für den Voranschlag sowie die Rechnung des EDÖB unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes aufnimmt. Gemäss Absatz 3 vertritt der EDÖB den Entwurf für seinen Voranschlag und seine Rechnung vor der Bundesversammlung. Aufgrund dieser Änderungen müssen auch Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung angepasst werden.
6.69 Verordnung vom 23. August 2017121 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung
Art. 226 Abs. 3 Bst. b
Nach Artikel 103 Absatz 1 Einleitungssatz des revidierten Zollgesetzes (Ziff. 48 Anhang 1/II nDSG) darf die Zollverwaltung neu die Identität einer Person durch die Abnahme genetischer Daten festhalten. Die heute in Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 vorgesehene Gesetzesgrundlage kann folglich gestrichen werden (vgl. Ziff. 9.2.37 der Botschaft des Bundesrates vom 15. September).
6.70 Verordnung 4. April 2007122 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung
Art. 10 Abs. 1
Der Verweis wird an das nDSG angepasst.
119 SR 531.215.32
120 SR 611.01
121 SR 631.061
122 SR 631.053