Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und b entsprechen nicht den Vorschriften nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b nDSG. Absatz 2 Buchstabe a muss folglich angepasst werden. Die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe b muss gestrichen werden, da sie in Artikel 20 nDSG nicht vorgesehen ist.

Art. 12 Abs. 2, 3 und 4

Diese Bestimmung regelt den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen. Absatz 1 bleibt im Vergleich mit dem geltenden Recht unverändert. Die Absätze 2 und 3 tragen den neuen Anforderungen nach den Artikeln 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe c und 17 Absatz 1 Buchstaben a und d nDSG Rechnung.

Absatz 4 übernimmt die Regelung von Artikel 19 Absatz 4 nDSG.

6.97 Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008151

Art. 26 Abs. 2

Die Norm wird in ihrer Formulierung angepasst, um sie an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen. Aufgrund der Sensibilität der bearbeiteten Personendaten kann im Unterschied zu Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG die Auskunft nur mittels schriftlichem Gesuch verlangt werden.

6.98 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018152

Art. 66 Bst. b

Diese Änderung betrifft nur die deutsche Fassung. Der Begriff «Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen» wird in Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 nDSG durch «Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen» ersetzt.

Art. 68 Abs. 2

Der erste Satz wird so angepasst, dass alle Zugriffe auf das Informationssystem protokolliert werden. Ausserdem wird die Aufbewahrungsdauer der Protokolle gemäss dem zweiten Satz und entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

6.99 Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018153 über die Arzneimittel

Art. 76 Abs. 2 zweiter Satz

In der französischen Fassung wird eine formelle Änderung vorgenommen, um den ersten Satz an die deutsche Version anzugleichen. Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie

151 SR 811.113.3 152 SR 812.212.1 153 SR 812.212.21