Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Umgekehrt bestehen ebenso klare konzeptionelle und praktische Unterschiede zwischen Stiftungen und Trusts. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass die Stiftung eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, die sie mit Eintragung in das Handelsregister erlangt. Sie ist Eigentümerin des dem Stiftungszweck gewidmeten Vermögens. Ein anderer grundlegender Unterschied bezieht sich auf die im Zivilgesetzbuch verankerten Regeln zur Unabhängigkeit der Stiftung sowohl von der Stifterin oder vom Stifter als auch von den Begünstigten. Für Stiftungen gelten strenge Regeln, die sie deutlich weniger flexibel machen als Trusts. So bedürfen sie zur Errichtung und Änderung einer öffentlichen Beurkundung und einer Eintragung in das Handelsregister. Zudem unterliegen Stiftungen grundsätzlich einer staatlichen Aufsicht. Von dieser Regel ausgenommen sind einzig Familien- und Kirchenstiftungen (siehe nachfolgend).
Ausserdem gilt für Stiftungen das sogenannte Trennungs- und Erstarrungsprinzip. Demnach ist sowohl ein Verfügungsrecht der Stifterin oder des Stifters über das Stiftungsvermögen als auch eine Selbstauflösung ausgeschlossen. Eine Stiftung wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer errichtet und endet nur, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB). Eine nachträgliche Änderung des Stiftungszwecks oder der Organisation ist lediglich unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Der Trust hingegen wird in der Regel für eine zeitlich begrenzte Dauer errichtet.
Für die Stiftung gelten Publizitätsvorschriften. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden, wobei die Stiftungsurkunde zu hinterlegen ist, damit sie von allen eingesehen werden kann (Art. 81 Abs. 2 ZGB). Für den Trust besteht im Prinzip keine solche Publizität, wenngleich gewisse Rechtsordnungen ein Trustregister führen. Allerdings wurden diese erst kürzlich eingeführt und sind nicht immer öffentlich. Sie dienen namentlich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Steuerhinterziehung.
Stiftungen und Trusts unterscheiden sich auch bezüglich der den Begünstigten erteilten Rechte. Das Stiftungsrecht gewährt den Begünstigten keinen besonderen Schutz. Insbesondere sieht es kein Informationsrecht vor. Die Begünstigten haben auch kein Folgerecht am Stiftungsvermögen. Daraus folgt, dass die Begünstigten einer Stiftung im Allgemeinen weniger gut geschützt sind als diejenigen eines Trusts.
Spezialfall Familienstiftung
Familienstiftungen unterscheiden sich von gewöhnlichen Stiftungen durch ihren Zweck und ihren Destinatärskreis, die vom Gesetz eng definiert werden. Sie dienen einzig der Bestreitung der Erziehungskosten und der Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Anders als die gewöhnlichen Stiftungen unterstehen die Familienstiftungen keiner staatlichen Aufsicht und sind nicht verpflichtet, ihre Jahresrechnung einer Revisionsstelle zu unterbreiten. Ihre Auflösung erfolgt durch das Gericht (Art. 88 Abs. 2 ZGB). Ansonsten gelten für die Familienstiftungen dieselben Regeln wie für die gewöhnlichen Stiftungen, namentlich was die Errichtung (durch eine öffentliche Urkunde oder eine Verfügung von Todes wegen) und ihre Organisation