Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Sie unterscheiden sich von amtlichen Erbschaftsverwalterinnen und Erbschaftsverwaltern, amtlichen Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie Erbschaftsvertreterinnen und Erbschaftsvertretern, die von einer Behörde eingesetzt werden und andere Aufgaben erfüllen.66 Die Erbschaft ist vom Vermögen der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers getrennt, weshalb sie weder unter die Regeln des Ehe- oder Partnerschaftsrechts fällt noch Bestandteil des Nachlasses oder der Konkursmasse wird. Doch im Unterschied zu der oder zum Trustee hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker an den Erbsachen kein Eigentum. Vielmehr liegt das Eigentum ab Erbgang vollumfänglich bei den Erbinnen und Erben.67 Soweit für die Ausübung der Aufgabe erforderlich hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker allerdings das Recht, über die Erbschaft zu verfügen. Dementsprechend haben die Erbinnen und Erben zwar das Eigentum an der Erbschaft, dürfen jedoch weder darüber verfügen noch eine Verfügung der Vollstreckerin oder des Vollstreckers verhindern.

Zu den Rechtsinstituten, mit denen einige der Ziele des angelsächsischen Trusts erreicht werden können, gehören auch die Schenkung und die Verfügungen von Todes wegen mit Auflagen (Art. 245 f. OR und Art. 482 ZGB). Die Auflage enthält eine Aufgabe, die wirtschaftlicher Natur sein kann, zum Beispiel die Pflicht zu Zahlungen zu einem definierten Zweck oder an bestimmte Personen. Die Auflage kann zugunsten der Schenkerin oder des Schenkers oder von Dritten erfolgen. Selbst wenn die Auflage nur einer Person zugutekommt, erwächst der oder dem Begünstigten keine Forderung. Erfüllt die beschenkte Person die ihr auferlegten Pflichten nicht, so kann die Schenkerin oder der Schenker, nicht aber eine Drittbegünstigte oder ein Drittbegünstigter, die Vollziehung der Auflage verlangen.68

Auch der Auftrag hat Ähnlichkeiten mit dem Trust. Der Auftrag ist ein Vertrag, mit dem sich eine Person (die oder der Beauftragte) verpflichtet, im Interesse und nach dem Willen einer anderen Person (die Auftraggeberin oder der Auftraggeber) Dienste zu besorgen, wobei der Vertrag nur dann unter das Auftragsrecht fällt, wenn er keinem anderen Vertragstypus zugeordnet werden kann (Art. 394 OR).69 Die oder der Beauftragte hat gewisse Dienste im Hinblick auf ein gewisses Ergebnis zu erbringen. Dabei hat sie oder er gegebenenfalls die Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu befolgen, ansonsten selbst die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das angestrebte Ergebnis erreichen zu können. Die Bestimmungen des Auftragsrechts sind direkt oder per Analogie auf zahlreiche Dienstleistungsverträge anwendbar, namentlich im Bereich der Vermögensverwaltung.70 Mit dem Auftrag werden der oder dem Beauftragten diverse Pflichten auferlegt (Sorgfalts- und Treuepflicht, Rechenschafts- und Erstattungspflicht, Haftung). Gleichzeitig erhält die oder der Beauftragte Rechte (Recht

66 PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2015, Ziff. 1163a.

67 GRÉGOIRE PILLER, in: Commentaire Romand du Code Civil II, 2016, Einführung in die Art. 517–518, N. 8; siehe auch HANS RAINER KÜNZLE, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, 2000, S. 11 ff.

68 MARGARETA BADDELEY, in: Commentaire Romand du Code des Obligations I, 2012, N. 36 zu Art. 245 OR.

69 PIERRE TERCIER, LAURENT BIERI, BLAISE, CARRON, Les contrats spéciaux, 2016, Ziff. 4301.

70 MALEK ADJADJ, Le mandat de gestion de fortune, 2017, S. 103.