Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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anbelangt.51 Sie sind somit ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Die diesbezügliche Ausnahmeregelung wurde aus Transparenzgründen per 1. Januar 2016 aufgehoben.52 Die Bestimmungen über die Änderung von klassischen Stiftungen sind analog auf die Familienstiftungen anwendbar.53 Die Änderung des Stiftungszwecks auf Antrag der Stifterin oder des Stifters gemäss Artikel 86a ZGB ist bei Familienstiftungen allerdings nicht erlaubt.54

Die als Unterhaltsstiftungen bezeichneten Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten, erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 335 Absatz 1 ZGB nicht. Ausserdem verstossen sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung55 gegen das in Artikel 335 Absatz 2 ZGB verankerte Verbot von Familienfideikommissen.

Familienstiftungen ermöglichen eine gewisse Annäherung an den Zweck der family trusts, die für den Erhalt von Familienvermögen verwendet werden. Wegen der für Familienstiftungen geltenden Restriktionen (Verbot von Unterhaltsstiftungen, Eintragung in das Handelsregister, Erfordernis der öffentlichen Beurkundung und begrenzte Änderungsmöglichkeiten) bleibt deren Verwendung indes beschränkt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, stellen sie aktuell keine echte Alternative zum Trust dar (siehe Ziff. 1.3.3).

1.1.6.2 Abgrenzung zur Treuhand

Die Treuhand im Sinne des Schweizerischen Rechts ist ein Vertrag, mit dem die Treugeberin oder der Treugeber der Treuhänderin oder dem Treuhänder das Eigentum am Treugut überträgt, das diese oder dieser auf bestimmte, mit der Treugeberin oder dem Treugeber vereinbarte Weise zu verwenden hat, bevor sie oder er das Eigentum daran in der Regel wieder der Treugeberin oder dem Treugeber, manchmal auch einer oder einem Dritten überträgt.56 Die Treuhand kann im Interesse der Treugeberin oder des Treugebers (Verwaltungstreuhand) oder der Treuhänderin oder des Treuhänders in der Eigenschaft als Gläubigerin oder Gläubiger (Sicherungstreuhand) abgeschlossen werden, nicht aber zwecks Vermögensübertragung an Dritte. Die Praxis kennt keine Treuhand zugunsten Dritter und bedient sich für Zuwendungen nicht der Treuhand. Gleich wie beim Trust erfolgt auch bei der Treuhand eine Spaltung zwischen formellem Eigentum, das auf die Treuhänderin oder den Treuhänder übergeht, und wirtschaftlicher

51 HANS MICHAEL RIEMER, in: Berner Kommentar zum ZGB, Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 97, 104 und 161; HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 335 ZGB; PARISIMA VEZ, Commentaire Romand du Code Civil I, N. 127.

52 Art. 52 Abs. 2 ZGB wurde mit Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière geändert (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

53 Art. 85, 86 und 86b ZGB.

54 Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 2003, BBl 2003 8153, hier 8170.

55 BGE 93 II 439; siehe auch BGer 4A_339/2009 vom 17. November 2009.

56 LUC THÉVENOZ, La fiducie, cendrillon du droit suisse: propositions pour une réforme, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht 1995 II, S. 253 ff.