Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Berechtigung, die bei der Treugeberin oder beim Treugeber verbleibt.57 Obwohl die Treuhand und der Trust zu ähnlichen Zwecken verwendet werden können, namentlich im Bankenbereich, bestehen grundlegende Unterschiede zwischen diesen beiden Rechtsinstituten.58

Die Treuhand nach Schweizer Recht beruht auf einem Vertragsverhältnis (Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR bei der Verwaltungstreuhand, Innominatkontrakt bei der Sicherungstreuhand), während der Trust durch ein einseitiges Rechtsgeschäft entsteht. Da die Treuhand ein zweiseitiger Vertrag ist, muss die Treuhänderin oder der Treuhänder den Auftrag annehmen, damit die vertragliche Beziehung entsteht. In der Regel gibt es bei der Treuhand nur zwei Vertragsparteien: die Treugeberin oder der Treugeber und die Treuhänderin oder der Treuhänder. Die Treuhand wird im Interesse einer dieser beiden Parteien errichtet, jedoch fast nie zugunsten Dritter.59 Im Übrigen kann die Treugeberin oder der Treugeber mit Einverständnis der Treuhänderin oder des Treuhänders den Treuhandvertrag jederzeit ändern. Obwohl der Trust durch die Begründerin oder den Begründer errichtet wird, kommt dabei im Wesentlichen ein Rechtsverhältnis zwischen der oder dem Trustee und den Begünstigten zustande. Der Trust wird manchmal auch als Dreiecksverhältnis zwischen Begründerin oder Begründer, Trustee und begünstigter Person umschrieben.60 Er kann unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden, ohne dass die oder der Trustee unbedingt einzuwilligen braucht. Nach der Errichtung des Trusts hat die Begründerin oder der Begründer grundsätzlich keinen Einfluss mehr darauf, es sei denn, sie oder er habe sich diese Befugnis in der Trusturkunde vorbehalten.61 Das Trustvermögen bildet ein verselbstständigtes Vermögen, das in Bestand und Identität von den an ihm beteiligten Personen unabhängig ist.62 Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass beim Trust das Trustvermögen im Konkurs der oder des Trustees abgesondert wird. Bei der Treuhand ist dies grundsätzlich nicht der Fall.

1.1.6.3 Andere Rechtsinstitute und Instrumente

Gewisse Rechtsinstitute des Erbrechts können einige der Funktionen von testamentarischen Trusts erfüllen:

57 LUC THÉVENOZ, Proposition pour un trust suisse, in: SZW 2018, S. 104.

58 GRISEL, ebd., S. 13.

59 LUC THÉVENOZ, Trust en Suisse, 2001, S. 24.

60 MARIO MORGER / ROMAN LIESCH: Regulierungsfolgenabschätzung zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung von Trusts in der Schweiz – Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen, im Auftrag des Bundesamts für Justiz (BJ), des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Büro BASS in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Andrea Opel (Universität Luzern), 2019, Bern (www.seco.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung > Vertiefte RFA > Trust 2019), S. 5 und Hinweise in BÖCKLI 2007, S. 211.

61 In diesem Sinn auch Art. 2 Abs. 3 HTÜ, der ausdrücklich festhält, dass die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegensteht.

62 Botschaft HTÜ, S. 559.