Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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– Die Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) ist ein Instrument der Nachlass-
planung, mit dem eine Person (die Erblasserin oder der Erblasser) nacheinander zwei Personen begünstigen kann, wobei die erste Person (die Vorerbin oder der Vorerbe) verpflichtet ist, den Nachlass ganz oder teilweise der zweiten Person (die Nacherbin oder der Nacherbe) auszuliefern. Mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers erwirbt die Vorerbin oder der Vorerbe das Eigentum an den von der Erbeneinsetzung betroffenen Nachlassteilen. Sie oder er ist jedoch verpflichtet, diese im Nacherbfall, mithin beim Tod der Vorerbin oder des Vorerben oder in einem von der Erblasserin oder vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt der Nacherbin oder dem Nacherben auszuliefern. In der Zeit dazwischen geniesst die Nacherbin oder der Nacherbe eine erbrechtliche Anwartschaft. Im Nacherbfall geht das Eigentum an den von der Erbeneinsetzung betroffenen Nachlassteilen von Gesetzes wegen von der Vorerbin oder vom Vorerben auf die Nacherbin oder den Nacherben über. Die Erblasserin oder der Erblasser darf nur eine Nacherbin oder einen Nacherben einsetzen. Diese oder dieser erwirbt den Nachlass endgültig. Eine mehrfache Nacherbeneinsetzung ist somit unzulässig. Das Gesetz legt keine zeitliche Beschränkung fest, doch die Lehre geht mehrheitlich von einer Höchstdauer von 100 Jahren bis zum Zeitpunkt der Auslieferung aus.63 Die Erbschaft bildet bei der Vorerbin oder beim Vorerben ein Sondervermögen,64 das sie oder er bewirtschaften, nutzen und verwalten darf. Als Eigentümerin oder Eigentümer darf sie oder er auch darüber verfügen, doch dieses Recht ist durch die Auslieferungspflicht an die Nacherbin oder den Nacherben beschränkt. Zur Wahrung der auszuliefernden Erbschaft muss die Vorerbin oder der Vorerbe ein Inventar errichten und Sicherstellung leisten, bevor sie oder er die Erbschaft erhält, sofern die Erblasserin oder der Erblasser sie oder ihn nicht von dieser Pflicht befreit hat.
– Der Willensvollstrecker ist eine von der Erblasserin oder vom Erblasser mit
letztwilliger Verfügung eingesetzte Person, welche die Erbschaft verwalten und den letzten Willen vollstrecken muss. Sie handelt unabhängig, in eigenem Namen, dem Willen der Erblasserin oder des Erblassers entsprechend, aber mit Wirkung für die Erbinnen und Erben. Dabei steht sie unter der Aufsicht einer vom kantonalen Recht bezeichneten Behörde. Die Einsetzung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers wird namentlich empfohlen, wenn die Erblasserin oder der Erblasser befürchtet, dass die Erbinnen und Erben ihre Pflichten nicht erfüllen können oder wollen. Die Willensvollstreckung wird von der Lehre als privatrechtliches Institut sui generis bezeichnet.65 Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker sind weder Beauftragte noch Vertreterinnen oder Vertreter der Verstorbenen oder der Erbinnen und Erben.
63 STEPHAN WOLF, STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2020, N. 696.
64 MARGARETA BADDELEY, in: Commentaire Romand du Code Civil II, 2017, N. 1 zu Art. 490; FIORENZO COTTI, in: Commentaire du droit des successions, 2012, N. 8 zu Art. 491; STEPHAN WOLF, STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2020, Ziff. 717.
65 GRÉGOIRE PILLER, in: Commentaire Romand du Code Civil II, 2016, Einführung in die Art. 517–518, N. 9.