Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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auf Auslagenersatz, Befreiung von Verbindlichkeiten und Ersatz des Schadens), die denjenigen der Trustee oder des Trustees ähnlich sind. Doch anders als der Trust führt der Auftrag bei der oder beim Beauftragten nicht zur Bildung von Sondervermögen. Das Auftragsrecht sieht eine Legalzession sowie ein Aussonderungsrecht vor, mit denen im Konkurs der oder des Beauftragten die Forderungsrechte und beweglichen Sachen, die gestützt auf den Vertrag der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gehören, der Konkursmasse entzogen werden können (Art. 401 OR). Zwar bieten diese Bestimmungen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber einen gewissen Schutz, doch betreffen sie einzig die beweglichen Sachen und Forderungsrechte. Die unbeweglichen Sachen werden davon nicht erfasst. Ausserdem gilt das Aussonderungsrecht nur für Sachen, welche die oder der Beauftragte von Dritten erworben hat, nicht hingegen für solche, die ihr oder ihm von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber überlassen worden sind. Darüber hinaus entspricht die Abgrenzung des Auftrags vom Trust derjenigen der Treuhand (siehe Ziff. 1.1.6.2).
Schliesslich kennt auch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Rechtsgebilde wie den Vormund (Art. 327a ff. ZGB), den Beistand (Art. 308 ff. und Art. 390 ff. OR) oder den Vorsorgebeauftragten (Art. 360 ZGB), deren Zweck und Funktionsweise gewissen Trusts ähnlich sind (protective trusts oder spendthrift trusts beispielsweise).
1.1.7 Wirtschaftliche Bedeutung von Trusts
Im Rahmen der von einem externen Büro durchgeführten «Regulierungsfolgenabschätzung zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung von Trusts in der Schweiz – Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen» wurde die derzeitige wirtschaftliche Bedeutung teilweise ermittelt (vgl. Ziff. 1.4).
Bereits 2008 wurde das potenzielle Volumen von Trusts in der Schweiz auf 2048 Milliarden Franken geschätzt, was etwa 56 Prozent der gesamthaft bei Banken in der Schweiz gehaltenen Privatvermögen entspricht.71 Heute ist davon auszugehen, dass in der Schweiz rund 27 000 Personen aus dem In- und Ausland Trusts und trustnahe Vehikel mit Bezug zur Schweiz haben (davon ungefähr 5900 Ansässige und ungefähr 21 000 Nichtansässige) und in der Schweiz rund 2000 bis 3000 Personen im Trustbereich tätig sind.72 In einer 2013 durchgeführten Umfrage schätzte die Swiss Association of Trust Companies (SATC), dass die 33 Trust-Gesellschaften, die Mitglieder des Verbands waren, mehr als 3000 Trusts mit Trustees in der Schweiz verwalteten und dabei Gesamtaktiven in der Höhe von über 45 Milliarden Franken vertraten.
Seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes benötigen berufsmässige Trustees eine Bewilligung. Gemäss den von der FINMA im April 2021 veröffentlichten Zahlen haben sich 387 Trustees zwecks Erhalt einer Bewilligung gemeldet.
71 OLIVER WÜNSCH, HANS GEIGER UND RUDOLF VOLKART, Trusts in der Vermögensverwaltung – Analyse der Branche in der Schweiz, Universität Zürich, Swiss Banking Institute, 2008.
72 La fin d’une mauvaise réputation, in: AGEFI vom 11. November 2015.