Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
rierte Angaben – wie z.B. «Zwilling» – enthält) und einem sog. «Zusatzvermerk», wo die entsprechenden Informationen als Freitext mehrsprachig erfasst werden müssen. Um eine möglichst einheitliche Datenqualität zu gewährleisten, darf der Zusatzvermerk nur von der registerführenden Stelle eingetragen werden. Ist ein solcher Zusatzvermerk vorhanden, ist auch der Standardvermerk für andere Behörden gesperrt (vgl. die Fallkonstellationen in Anhang 9 Ziff. 2 E-StReV).
− Ehemalige Identität (Datenfelder nach Anhang 1 Ziff. 3 E-StReV), welche
durch UPI-Abgleich entstanden ist: Auch diese Daten sind durch einen Systemautomatismus entstanden. Sie gelten als «von der registerführenden Stelle eingetragen». Anders als bei den «automatischen Herkunftsnachweisen» ist hier indes eine Änderung oder Entfernung durch die registerführende Stelle vorgesehen (vgl. die Fallkonstellationen in Anhang 9 Ziff. 3.2 E-StReV). Denn solche Datensätze sind nicht zwingend frei von Fehlern oder könnten zu Doppeleinträgen führen. Insofern ist es sinnvoll, wenn nach einer umfassenden Identitätsabklärung unnötige Datensätze entfernt werden können.
Art. 8 Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Online-Zu-
gangsrechten
Es gibt zwei Arten von Online-Zugangsrechten zu VOSTRA. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Erteilung unterschiedlich geregelt:
− Zur Erteilung des «Online-Abfragerechts» (vgl. Art. 8 Abs. 1 E-StReV): Die
in Absatz 1 aufgelisteten Kriterien für die Erteilung sind weitgehend aus sich selbst heraus verständlich. Auf eine umfassende Kommentierung wird hier verzichtet.
Kern der Regelung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Buchstabe e, welche keine trennscharfen Kriterien enthält, sondern lediglich Gesichtspunkte erwähnt, die bei der notwendigen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen sollte die Zahl der angeschlossenen Nutzerinnen und Nutzer generell so gering wie möglich gehalten werden. Dabei können keine genauen Vorgaben gemacht werden. Vielmehr muss für jede Behörde (unter Berücksichtigung von Organisationsstruktur, Nutzungsintensität, Zahl der bereits angeschlossenen Angestellten, Bürozeiten etc.) das sinnvolle Mass an individuellen VOSTRA-Anschlüssen ermittelt werden.
− Zur Erteilung des «Online-Eintragungsrechts» (vgl. Art. 8 Abs. 2 E-StReV):
Der Begriff «Online-Eintragungsrecht» fokussiert auf die Hauptaktivität dieses Profils – nämlich die Eintragung von Daten in VOSTRA. Ein Eintragungsrecht schliesst jedoch auch die Möglichkeit mit ein, die selbst eingetragenen Daten zwecks Fehlerkorrektur wieder ändern oder entfernen zu können (vgl. die Definition in Art. 2 Bst. c E-StReV).
Das «Online-Eintragungsrecht» impliziert stets auch das Vorhandensein eines «Online-Abfragerechts»; was man daran erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsrecht als «zusätzliche» Bedingungen formuliert sind (siehe Einleitungssatz von Abs. 2). Die Kriterien nach Absatz 1 werden also auch beim Eintragungsprofil geprüft. In der Regel werden hier die oben er-