Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 100Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
zeigen, dass viele Länder es begrüssen, wenn die Bestellungen von jeweils einem Ansprechpartner (der registerführenden Stelle) vorgenommen werden.
Solche Bestellungen machen letztlich aber nur dort Sinn, wo vom Ausland auch eine Antwort zu erwarten ist, was primär von der rechtlichen Situation im Ausland und vom Goodwill der ausländischen Behörden abhängt. Eine Erfassung und Weiterleitung eines Gesuchs – ohne Chancen auf eine Antwort aus dem Ausland – würde für alle beteiligten Behörden bloss einen unnötigen Aufwand verursachen. Aus diesem Grund soll der Bundesrat nach Artikel 49 Absatz 2 StReG festlegen können, welche Behörden zu welchen Zwecken ein Ersuchen stellen dürfen. Diese Delegationsbestimmung ist daher als Auftrag zu verstehen, Regeln aufzustellen, wie die (grundsätzlich umfassenden) Bestellmöglichkeiten sinnvoll kanalisiert bzw. eingeschränkt werden können.
Es macht keinen Sinn, in der StReV einen Katalog bestellberechtigter Behörden aufzustellen, welche auf den bisherigen Praxiserfahrungen beruht. Denn bisher wurden das zentrale Bestellverfahren via registerführende Stelle nur mit wenigen Ländern praktiziert und stand faktisch nur den Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden «in Strafsachen» offen. Auch ist es nicht möglich, bis zur Inkraftsetzung des StReG mit allen Ländern die bestehenden Bestellmöglichkeiten vorgängig auszuloten. Zudem ist nicht klar, mit welchen Ländern überhaupt ein Bedürfnis nach Informationsaustausch besteht. Schliesslich gilt es aber auch zu bedenken, dass die rechtliche Situation im Ausland einem steten Wandel unterworfen ist. Es kann nicht sein, dass die StReV fortlaufend revidiert werden muss, weil das angesprochene Land plötzlich keine Bestellungen via registerführende Stelle mehr verarbeiten will, oder die Bestellmöglichkeiten auf Behörden ausdehnt, die bisher keine Chance hatten, einen Auszug zu erhalten. Der Bundesrat hat daher ein Vorgehen gewählt, wo kein fixer Behördenkatalog aufgestellt wird und keine stete Verordnungsanpassung nötig ist. Die Bestellmöglichkeiten sollen künftig vielmehr wie folgt gehandhabt werden:
Grundsätzlich soll weiterhin jede online angeschlossene Behörde die Möglichkeit haben, einen ausländischen Strafregisterauszug zu bestellen, wenn sie dies zu einem Zweck tut, der auch im StReG vorgesehen ist. Damit die registerführende Stelle nicht von sinnlosen Bestellungen überflutet wird, können die schweizerischen Behörden aber nach Artikel 51 E-StReV ihre Bestellchancen direkt bei der Erfassung der Auslandsbestellung prüfen. Denn VOSTRA merkt sich, ob ein bestimmter Behördentyp zu einem bestimmten Zweck aus einem bestimmten Land eine positive Rückmeldung erhalten hat. In VOSTRA ist eine Art «Ampelsystem» eingebaut, welches die Nutzerinnen und Nutzer über die Bestellchancen informiert. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
− Keine Probleme bereiten diejenigen Fälle, wo in ähnlichen Fällen bereits ein
Auszug erhältlich war (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a E-StReV). Hier steht die Ampel auf «grün». Die Chancen auf eine Rückantwort aus dem Ausland sind gut.
− In Fällen, wo bisher noch keine Bestellung erfolgt ist (vgl. Art. 51 Abs. 1
Bst. b E-StReV), ist mit entsprechend längeren Antwortfristen zu rechnen, da die nötigen Vorabklärungen mit dem Ausland mehr Zeit benötigen. Unter Umständen kann dies mehrere Monate dauern. Für diese Fälle steht die Ampel auf