Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
für den einzelnen Auszug wurden einfach die Gesamtkosten von VOSTRA98
durch die Zahl der ausgefertigten Auszüge dividiert.
Diese Senkung der Gebühr auf 17 Franken ist im Wesentlichen auf folgende Umstände zurückzuführen:
− Aufgrund des gestiegenen Auszugsvolumens in den letzten Jahren decken die
bisherigen Gebühreneinnahmen die bis zur Inkraftsetzung des StReG aufgelaufen Kosten des Bundes für den Betrieb des Strafregister-Informationssystems (inklusive die höheren Kosten für den Neubau von VOSTRA) ab. Die ab 2023 geltende Gebühr bezieht sich also nur auf die künftig anfallenden Gesamtkosten des Systems.
− Der erwartete jährliche Zuwachs an Bestellungen wird weiterhin gross sein
(vermutlich jährlich über 5%). Dieses Auszugsvolumen kann – aufgrund diverser Prozessoptimierungen, die es erlauben, mehr Auszüge in kürzerer Zeit zu verarbeiten – mit einem insgesamt nur leicht gestiegenen Personalbestand abgearbeitet werden. Aufgrund der neuen Systemarchitektur dürften künftig zwar die Wartungskosten am System etwas geringer ausfallen, jedoch werden sich die Betriebskosten erhöhen. Die Ausgaben steigen somit nicht im gleichen Verhältnis wie die Einnahmen durch die erhöhte Nachfrage, weshalb dies zu einer Senkung der Gebühr führen muss (da mit Gebühren bekanntlich kein Überschuss erwirtschaftet werden darf).
Neu wird in Artikel 54 Absatz 3 E-StReV noch präzisiert, dass sich die tatsächlich verrechnete Gebühr in 3 Fällen erhöhen kann:
− Für jede eingeschriebene Sendung werden 5 Franken zusätzlich in Rechnung
gestellt (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a E-StReV).
− Werden Auszüge mit Kurier ins Ausland übermittelt, so wird zusätzlich
pauschal pro Sendung 50 Franken erhoben (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. b E-StReV). Diese Berechnung stützt sich auf eine Mischrechnung.
− Die von der Bundeskanzlei in Rechnung gestellten Gebühren von 20 Franken
pro Beglaubigung werden lediglich weiterverrechnet, ohne dass die registerführende Stelle für ihre Umtriebe einen zusätzlichen Aufschlag verrechnen würde (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. c E-StReV). Die Höhe der Beglaubigungskosten wird absichtlich nicht genannt, damit eine Anpassung der in Artikel 18 der
98 Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus variablen und fixen Kostenanteilen des Betriebs sowie aus Weiterentwicklungskosten. Zu den variablen Kosten zählen beispielsweise die Entschädigungen an die Schweizerische Post für die Erfassung der Bestellungen und die Personenidentifikation am Postschalter, die normalen Versandkosten, Papier- und Couvertkosten. Die Fixkosten bestehen aus Personalkosten, Arbeitsplatzkosten (wie Kosten für Miete und Heizung pro benötigte Bürofläche, Kosten für Büroinfrastruktur wie Möbel, Computer, Telefonie), laufende Betriebs- und Wartungskosten des Systems, die an den Leistungserbringer der VOSTRA-Infrastruktur bezahlt werden müssen, Abschreibungen und Rückstellungen für die Datenbank, für Spezialdrucker und für die Verpackungsmaschine, Anteile an den allgemeinen Kosten für Personaldienstleistungen, Finanz- und Informatikpersonal. Eingerechnet wurden auch die erwarteten Weiterentwicklungskosten, die dadurch entstehen, dass VOSTRA an eine künftige Rechtsentwicklung angepasst werden muss oder dass Funktionalitäten korrigiert oder verbessert werden müssen.