Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
− Absatz 2 Buchstabe a
Gemäss Artikel 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG ausgesprochen wurde.
Das Asyl kann auch widerrufen werden, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG). Im Falle der Verurteilung zu einer Landesverweisung im Sinne der Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG erlischt das Asyl, wenn jene rechtskräftig geworden ist (Art. 64 AsylG).
− Absatz 2 Buchstabe b
Gemäss Artikel 73 AsylG wird vorübergehender Schutz nicht gewährt, wenn die betroffene Person dessen unwürdig ist (Art. 53 AsylG), wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat oder wenn sie mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG belegt ist.
− In Artikel 50 Absatz 3 E-StReV wird darauf hingewiesen, dass diese Verwen-
dungszwecke auch für die Weiterverarbeitung von VOSTRA-Daten gelten, welche den kantonalen Migrationsbehörden und dem SEM in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 StReG gemeldet worden sind (soweit es um den Vollzug des AIG oder AsylG geht).
Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen
Strafregister
Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a StReG können grundsätzlich alle online angeschlossenen Behörden via registerführende Stelle91 einen ausländischen Strafregisterauszug bestellen, sofern ein Staatsvertrag besteht oder sofern sie auch im Inland einen Auszug online abrufen könnten.92 Die Praxiserfahrungen mit der Bestellung von ausländischen Strafregisterdaten für inländische Strafjustizbehörden
91 Die registerführende Stelle selbst hat zur Weiterleitung der Gesuche ans Ausland und zur Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland ebenfalls Einsicht in die Daten über Online-Bestellungen von ausländischen Strafregisterauszügen (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. b StReG).
92 Das Staatsvertragserfordernis hat für das Recht, Bestellungen im Ausland auszulösen, keine eigenständige Bedeutung, da diejenigen Behörden, deren Bestellmöglichkeiten über Staatsverträge gesichert sind (v.a. Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden), auch über entsprechenden Zugangszwecke im inländischen Recht verfügen. Staatsverträge werden jedoch dann bedeutsam, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob eine Strafregisterbehörde einen Auszug an eine ausländische Behörde abgibt. Denn in vielen Ländern gibt es nur in den staatsvertraglich abgedeckten Bereichen der Rechtshilfe und der Polizeizusammenarbeit entsprechende Regeln für einen Austausch von Strafregisterauszügen über die Landesgrenzen hinweg.