Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

bezieht sich Buchstabe f auch auf in diesem Rahmen getroffene Entscheide über die vorläufige Aufnahme.

− Absatz 1 Buchstabe g

Die in den Artikeln 74 bis 78 AIG erwähnten Zwangsmassnahmen, die sich auf alle ausländischen Staatsangehörigen beziehen, bezwecken die Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines laufenden Strafverfahrens oder einer Landesverweisung im Sinne der Artikel 66a oder 66abisStGB oder der Artikel 49a oder 49abisMStG. In diesem Zusammenhang müssen die zuständigen kantonalen Behörden auf die Daten aus VOSTRA zugreifen können, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der betreffenden Massnahmen erfüllt sind.

− In Artikel 50 Absatz 2 E-StReV werden die Zugangszwecke nach AsylG aufgezählt.

Allgemein kann eine strafrechtliche Verurteilung oder ein laufendes Strafverfahren einen konkreten Einfluss auf das Asylverfahren nach dem Asylgesetz haben. In diesem Fall ist die Abfrage von Daten aus VOSTRA erforderlich.

Die Regelung der Anwesenheit in Bezug auf Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, richten sich hingegen nach den Bestimmungen des AIG (Art. 58 und 60 AsylG). Gleiches gilt für Entscheide über die vorläufige Aufnahme oder die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Asylhintergrund (Art. 43, Art. 44 und 61 AsylG). Absatz. 1 Buchstaben b–e regeln diese Fälle.