Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Im geltenden Recht beträgt die Gebühr pro Auszug 20 Franken (vgl. Art. 30 Abs. 1 VOSTRA-V).
Die vorliegende Totalrevision wurde zum Anlass genommen, die Höhe der Gebühr neu zu berechnen. Um die Gebühren nicht jährlich immer wieder anpassen zu müssen, werden bei der Festlegung der Gebühren nach Möglichkeit ein etwas längerer Planungshorizont abgedeckt und mögliche künftige Entwicklungen bereits einbezogen. Solche Prognosen sind selbstredend mit gewissen Unsicherheiten verbunden und beruhen daher auch auf Annahmen und Schätzungen. Aufgrund der bereits vor Jahren eingeleiteten Optimierungen im Bereich der Automatisierung des Strafregisters sind aber genügend Erfahrungswerte vorhanden, um diesen Berechnungen eine solide Kallationsbasis zugrunde legen zu können. So wurde neu errechnet, dass auch mit einer Gebühr von nur 17 Franken pro Privat- und Sonderprivatauszug die
VOSTRA-Gesamtkosten über die nächstens 10 Jahre (ab Inkraftsetzung des
StReG) gedeckt sein werden (vgl. Art. 54 Abs. 1 E-StReV).
Unter die Gesamtkosten sind nicht nur die Aufwände für die eigentliche Auszugserstellung einzurechnen, sondern effektiv die gesamten Kosten des Systems. Denn um an Private Registerauszüge abgeben zu können, müssen die Daten in VOSTRA erfasst und gepflegt werden. So gesehen profitiert auch der Privatauszugempfänger vom Aufbau von Schnittstellen zur schnelleren Datenerfassung oder vom Erstellen von Meldungen zur Sicherung der Datenqualität oder von der Anbindung an die UPI zur besseren Identifikation von registrierten Personen. Aus den gleichen Überlegungen wird auch nicht unterschieden, ob im Bestellprozess für einen Auszug mehr oder weniger Aufwand zu leisten ist. So verursachen z.B. Online-Bestellungen weniger Kosten als Postbestellungen.96 Oder beim Versand von digitalen Auszügen fallen keine Druckkosten an. Umgekehrt bleibt bei der gleichzeitigen Bestellung mehrerer Auszüge der Verarbeitungsaufwand praktisch gleich97; trotzdem wird für jeden Auszug die gleiche Gebühr erhoben (vgl. Art. 54 Abs. 2 E-StReV). Ferner verursachen Auszüge von nicht verzeichneten Personen in der Regel weniger Personalaufwand bei der Verarbeitung. Auf all diese Unterschiede wird bewusst nicht Bezug genommen. Einzig spezielle Versand- und Beglaubigungskosten, die nur bei einzelnen Auszügen anfallen, werden separat in Rechnung gestellt (vgl. die Ausführungen zu Art. 54 Abs. 3 E-StReV). Zur Festlegung der pauschalisierten Gebühr
96 Aktuell halten sich Bestellungen, die am Postschalter vorgenommen werden und solche, die online getätigt werden die Waage. Eine differenzierte Preisgestaltung hätte zur Folge, dass die Post-Bestellungen teurer und die Online-Bestellungen günstiger würden. Dies würde jedoch Personen benachteiligen, welche nicht online bestellen können (etwa weil sie überfordert sind oder über keine elektronischen Zahlungsmöglichkeiten verfügen). Die hohe Zahl der Postbestellungen scheint auch Ausdruck des starken Bedürfnisses der Bevölkerung nach dieser einfachen Bestellmöglichkeit zu sein.
97 Die gleichzeitige Bestellung von mehreren Auszügen stellt ein absoluter Ausnahmefall dar. Dies liegt vor allem daran, dass in der Praxis auch «Kopien» von Privat- oder Sonderprivatauszügen vom Empfänger akzeptiert werden (vgl. zur Validierungsmöglichkeit auch Art. 49 E-StReV). Zudem besteht die Möglichkeit, einen digitalen Auszug zu bestellen, der dann an unterschiedliche Empfänger weitergeleitet werden kann. Da also nur selten mehrere Auszüge gleichzeitig bestellt werden, erscheint der Bau eines differenzierten Abrechnungssystems, welches seinerseits wiederum mit höheren Kosten verbunden wäre, nicht angezeigt.