Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
zuerkannt wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des AIG (Art. 60 AsylG). Dementsprechend ist Absatz 1 Buchstaben b und c auch in diesen Fällen anwendbar.
Gemäss diesen Erläuterungen ist die Abfrage der Daten aus VOSTRA durch die kantonalen Migrationsbehörden und das SEM notwendig, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Bedingungen nach dem AIG und dem FZA erfüllen.
− Absatz 1 Buchstabe d
Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Nach der Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton bedarf diese zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden. Nebst den Voraussetzungen, die sich aus dem Asylrecht ergeben, richten sich die Bedingungen, unter welchen Asylsuchende eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, nach dem AIG (Art. 43 Abs. 1 und 1bis AIG); dies ist der Grund, weshalb diese Bewilligung unter Absatz 1 fällt, selbst wenn Asylsuchende in Frage stehen.
Eine der Voraussetzungen, die die asylsuchende Person für die Erteilung der Bewilligung erfüllen muss, besteht darin, dass sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG belegt ist (Art. 52 Abs. 1 Bst. e VZAE). Nimmt sie an einem Beschäftigungsprogramm teil, richtet sich die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach den Bedingungen des betreffenden Programms (Art. 53a VZAE), wobei diese vorsehen können, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewahrt sein müssen oder dass kein Strafverfahren am Laufen sein darf oder keine strafrechtliche Veruteilung vorliegt. Demgemäss ist die Abfrage von Daten aus VOSTRA auch in diesem Fall erforderlich.
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG bedürfen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit keiner Bewilligung, sondern es kommt einzig ein Anzeigeverfahren zum Zuge, in dessen Rahmen der Arbeitgeber die Erwerbstätigkeit vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde meldet (Art. 61 Abs. 1 AsylG und Art. 85a Abs. 2–6 AIG). Für diesen Fall ist die Abfrage der Daten aus VOSTRA nicht erforderlich, weshalb Absatz 1 Buchstabe d diese Variante nicht erwähnt.
Während der ersten drei Monate nach der Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ebenfalls eine Bewilligung erforderlich (Art. 75 Abs. 1 AsylG). Diese Bewilligung wird jedoch von Absatz 1 Buchstabe d nicht erfasst, da deren Erteilung nicht die Abfrage von Daten aus VOSTRA voraussetzt (vgl. Art. 53 VZAE).
− Absatz 1 Buchstabe e