Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Gemäss Artikel 67 Absatz 2 AIG kann das SEM Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden.
Es kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben. Im Rahmen des Aufhebungsentscheids hat das SEM namentlich den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz Rechnung zu tragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Zu diesem Zweck dürfen die Daten aus VOSTRA abgefragt werden.
Dies gilt auch in Bezug auf EU-/EFTA-Staatsangehörige, da sich die Verhängung eines Einreiseverbots in die Schweiz gegenüber diesen Personen nach Artikel 67 AIG richtet; das FZA sieht diese Möglichkeit nicht vor (Art. 2 Abs. 2 AIG). Bei der Verhängung eines Verbots und der Festlegung seiner Dauer müssen jedoch die Bedingungen gemäss Anhang I Artikel 5 FZA berücksichtigt werden. Ein Einreiseverbot im Sinne von Artikel 67 AIG kann nur verhängt werden, wenn das persönliche Verhalten der betroffenen Person dies rechtfertigt und wenn zu erwarten ist, dass ein Aufenthalt dieser Person in der Schweiz eine gegenwärtige, reelle und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Folge haben wird (Anhang I Art. 5 Abs. 2 FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221 EWG, siehe auch oben). Ein Einreiseverbot kann nur so lange aufrechterhalten werden, als die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Das FZA sieht auch keine Bedingungen für dessen Aufhebung vor, was bedeutet, dass die im AIG vorgesehenen Vorausetzungen für die Aufhebung von Einreiseverboten auch für die Aufhebung eines Einreiseverbots gegenüber EU-/EFTA-Staatsangehörigen anwendbar sind.
− Absatz 1 Buchstabe f
Die vorläufige Aufnahme kann nicht verfügt werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde. Ebenfalls nicht verfügt werden kann die vorläufige Aufnahme, wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Schliesslich wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder erlischt diese, wenn eine strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig geworden ist (Art. 83 Abs. 7 und Abs. 9 AIG). Diese Tatsachen sind mittels der Daten aus VOSTRA zu überprüfen.
Die Verfügung oder Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach der Ablehnung eines Asylgesuchs oder im Zuge eines Nichteintretensentscheids in Bezug auf ein Asylgesuch richtet sich nach den Bestimmungen des AIG (vgl. Art. 44 AsylG, der auf die Art. 83 und 84 AIG verweist). Demzufolge