Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

«orange». Somit kann der Besteller entscheiden, ob sich das Absenden der Bestellung für ihn wirklich lohnt. Kann er nicht so lange warten, sollte er die Bestellung daher gar nicht absenden, um die registerführende Stelle nicht unnötig zu belasten.

− In Fällen, wo ähnliche Anfragen vom Ausland gar nicht oder abschlägig

beantwortet wurden (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. c E-StReV), können die Bestellmöglichkeiten stark eingeschränkt werden. Dann besteht nach Artikel 51 Absatz 2 E-StReV eine Wartefrist von 3 Jahren. Hier steht die Ampel auf «rot». In dieser Zeit sind gleichgelagerte Bestellungen nicht möglich. Dies soll die registerführende Stelle entlasten. Denn das Umgiessen einer Bestellung in ein Gesuch ins Ausland erfolgt weitgehend manuell und ist daher personell aufwendig (man denke auch an die Übersetzungskosten für Gesuche). Nach Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Bestellung wird die Ampel wieder auf «orange» gesetzt. Falls sich die Rechtslage im Ausland schon vor Ablauf dieser 3 Jahre ändert und Bestellungen plötzlich möglich werden, können die Ampeleinstellungen durch die registerführende Stelle schon früher angepasst werden (da ja kein Fall von Art. 51 Abs. 1 Bst. c E-StReV mehr vorliegt und folglich auch keine Wartefrist zu beachten ist).

Gerade in der Anfangsphase dürfte die registerführende Stelle aber mit erstmaligen Anfragen stark ausgelastet sein, was sich auf die Antwortfristen auswirken dürfte. Bis genügend Erfahrungen vorliegen, um eine wirksame Steuerung der Gesuche zu ermöglichen, dürfte es daher eine gewisse Zeit dauern.

2.6.3 Zugang für Private (6. Kapitel, 3. Abschnitt)

Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen

In Artikel 54 und 55 StReG sind nicht alle Einzelheiten zur Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen geregelt. Artikel 52 E-StReV möchte diese Lücken schliessen.

− Artikel 52 Absatz 1 E-StReV definiert, welche Bestellverfahren angeboten

werden: Im Fokus steht die Bestellung via Internet, welche direkt von der registerführenden Stelle angeboten wird. Für digital weniger vernetzte Personen soll die Bestellung schweizweit auch an einem Schalter vor Ort erfolgen können. Zurzeit ist es die Schweizerische Post, welche als Drittanbieter ausgewählte Poststellen für die Erfassung solcher Bestellungen zur Verfügung stellt.

− In Artikel 52 Absatz 2 und 3 E-StReV werden die Anforderungen an den

Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG definiert.

Anerkannt werden nach Artikel 52 Absatz 2 E-StReV grundsätzlich nur die offiziellen Ausweisdokumente Pass, Identitätskarte und Ausländerausweis. Im Online-Bestellverfahren wird auch eine anerkannte elektronische Identität (E-ID) akzeptiert.

Es kommt vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die über keine offiziellen Dokumente verfügen (insbesondere noch keinen Ausländerausweis), trotzdem