Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
einen Privatauszug benötigen, weil andere Behörden (z.B. Sozialhilfestellen) dies verlangen. In Artikel 52 Absatz 3 E-StReV wurde die aktuelle Praxis festgehalten, wonach eine Bestellung möglich ist, wenn eine entsprechende Bestätigung der Migrationsbehörde vorliegt, dass die Angaben auf dem Bestellformular (inkl. ZEMIS-Systemnummer) den in ZEMIS geführten Personalien entspricht. Mit der ZEMIS-Systemnummer können auch noch die AFIS-Personalien in die Suche einbezogen werden. So ist sichergestellt, dass die VOSTRA-Suche mit allen bekannten Personalien durchgeführt wird.
− In Artikel 52 Absatz 4 E-StReV geht es schliesslich um die Gültigkeitsdauer
von Dokumenten, die bei der Bestellung über Drittpersonen benötigt werden. Dort muss die Vertretungsbefugnis belegt werden (vgl. Art. 54 Abs. 3 StReG). Die entsprechenden Vollmachten oder Ernennungsurkunden für Vormunde oder Beistände etc. dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
Art. 53 Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel
55 Absatz 4 StReG
Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen ist zu beachten, dass der Wortlaut von Artikel 55 und 67 StReG im Rahmen der gesetzlichen Anpassungen vom 16. März 2018 zur Umsetzung der sogenannten «Pädophileninitiative»93 angepasst wurde.
Nach Artikel 55 Absatz 4 nStReG94 ist der Bestellung eines Sonderprivatauszuges ein amtliches Formular beizulegen, welches die zweckkonforme Nutzung des Sonderprivatauszuges bestätigen soll.
Bereits heute sind in Artikel 25c Absätze 1, 3 und 4 VOSTRA-V diverse Details dieser Bestätigung geregelt.95 Die Regelungen betreffen den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Bestätigung sowie Kontrollpflichten. Diese Regelungen wurden in Artikel 53 E-StReV – mit geringfügigen sprachlichen Anpassungen – übernommen.
Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
Nach Artikel 56 Absatz 2 StReG soll der Bundesrat die Grundzüge der Bemessung (insbesondere Höhe und Zusammensetzung) von Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge regeln.
93 Vgl. zur Umsetzung von Art. 123c BV die Gesetzesänderungen in AS 2018 3803. Die Änderungen zu Art. 55 StReG finden sich in AS 2018 3810 f. Neu kann ein Sonderprivatauszug auch für Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt verlangt werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 nStReG). Auch kann neu auch eine Behörde eine Bestätigung verlangen, die für die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung zuständig ist, sofern diese Bewilligung sich auf eine Tätigkeit bezieht, die durch den Sonderprivatauszug geschützt werden soll (vgl. Art. 55 Abs. 1bis nStReG). Wegen diesen Neuerungen musste auch Art. 55 Abs. 4 sowie Art. 67 Abs. 1 StReG umformuliert werden.
94 In der Fassung vom 16. März 2018 (AS 2018 3810).
95 Die in Art. 25c Abs. 2 und 2bis VOSTRA-V enthaltenen Regeln müssen nicht in die StReV übernommen werden, da es dort um den «Verwendungszweck» der Bestätigung geht, der bereits in Art. 55 Abs. 4 nStReG in der Fassung vom 16. März 2018 (AS 2018 3810) geregelt ist.