Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Verwaltungskostenverordnung vom 10. September 196999 erwähnten Gebühr nicht automatisch auch eine Anpassung von Artikel 54 StReV nach sich zieht.
Die Absätze 4–6 von Artikel 54 E-StReV entsprechen inhaltlich der Regelung im geltenden Recht (vgl. Art. 30 VOSTRA-V).
2.6.4 Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden (6. Kapitel, 4. Abschnitt)
Art. 55 Vollzugsdetails der Meldung an die Gruppe Verteidigung
Artikel 55 E-StReV regelt die Details der (im Grundsatz bereits in Art. 59 StReG definierten) Meldepflicht von Strafdaten über die vollautomatisierte Schnittstelle zwischen VOSTRA und dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
Artikel 55 Absatz 1 E-StReV erläutert die Kernfunktion der Schnittstelle. Danach
sendet PISA eine täglich aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern sämtlicher
relevanter Personen an VOSTRA. Diese Liste wird in VOSTRA abgelegt, ohne dass Nutzerinnen und Nutzer von VOSTRA darauf Zugang haben. Gestützt auf diese Liste kann VOSTRA erkennen, bei welchen Personen es neu in VOSTRA eingetragene Daten an PISA senden muss.
Artikel 55 Absatz 2 E-StReV definiert, welche Daten in welcher Form an PISA gemeldet werden sollen. In Artikel 59 Absatz 1 StReG ist bereits definiert, welche grundsätzlichen Datenkategorien unter welchen Bedingungen betroffen sind, weshalb diese Voraussetzungen in Artikel 55 Absatz 2 E-StReV nicht mehr wiederholt werden (stattdessen wird einfach auf die Objekte Bezug genommen, welche «für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 Absatz 1 StReG relevant» sind). Zum besseren Verständnis seien diese Objekte hier trotzdem nochmals genannt:
− schweizerische Grundurteile, die wenigstens ein Verbrechen oder Vergehen
enthalten oder bei denen eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a und c StReG);
− ausländische Grundurteile (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b StReG);
− nachträgliche Entscheide, bei denen es um eine freiheitsentziehende Mass-
nahme oder um eine Nichtbewährung geht (Art. 59 Abs. 1 Bst. c und d StReG) sowie
− hängige Strafverfahren; wobei die gesetzliche Grundlage dafür bisher noch
nicht verabschiedet worden ist. Im Rahmen der geplanten Änderung des Militärgesetzes (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. September 2021 in BBl 2021 2198) ist die Schaffung eines neuen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e nSt-ReG vorgesehen, welche auch die Meldung von hängigen Strafverfahren an PISA erlauben soll. Da die Gruppe Verteidigung gemäss Artikel 46 Buchstabe i StReG bereits über einen Online-Zugang zu dieser Datenkategorie verfügt, würde die proaktive Meldung der hängigen Strafverfahren nicht dazu führen, dass Daten übermittelt werden, auf die sonst kein Zugang bestünde. Ein weite-