Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

rer Grund, der für die Aufnahme dieser Daten in die künftigen Meldungen spricht, ist, dass die Automatisierung des Meldewesens nun auch zu einer rationelleren Verarbeitung der Meldungen und somit nicht zu einer Überlastung des zuständigen Personals führt. Wenn alles nach Plan läuft, sollte die Ausdehnung der Meldepflicht also noch vor der Inkraftsetzung des StReG vom Parlament verabschiedet werden können. Selbstverständlich bleibt der formelle Entscheid des Parlamentes abzuwarten. Solange die Ergänzung von Artikel 59 StReG also nicht beschlossen ist, ist klar, dass gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c E-StReV keine Daten über hängige Strafverfahren proaktiv gemeldet werden dürfen. Der Wortlaut dieser Bestimmung nimmt bewusst nur auf die «meldepflichtigen» hängigen Strafverfahren Bezug. Ohne Gesetzesänderung bliebe Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c E-StReV daher einfach toter Buchstabe. Wird Artikel 59 StReG hingegen geändert, braucht es keine zusätzlichen weiteren Verordnungsanpassungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mehr.

Die Meldepflicht nach Artikel 59 StReG bezweckt, die Gruppe Verteidigung über jede Veränderung der Datenlage («neu … eingetragene Daten») zu informieren, damit von dieser Stelle umgehend die notwendigen Personalentscheide gefällt werden können. Artikel 55 Absatz 2 E-StReV stellt klar, dass unter «neu eingetragenen Daten» auch «mutierte Daten» zu verstehen sind, die ebenfalls täglich eine Meldung auslösen sollen. Auch wenn Daten eines relevanten Grundurteils, nachträglichen Entscheides oder hängigen Strafverfahrens mutiert werden, wird jeweils das ganze Objekt «in strukturierter Form» gemeldet. D.h. die Daten werden auf Basis des eCH0051-Standards per SEDEX als «XML-Files» übermittelt, womit garantiert ist, dass sie elektronisch in PISA weiterverarbeitet werden können, wenn dies notwendig erscheint.

Schliesslich wird in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben a-c E-StReV für jedes meldepflichtige («relevante») Objekt festgelegt, welche Daten genau per Schnittstelle gemeldet werden. Es sind dies – unter Vorbehalt der in Absatz 2 erwähnten Aus-

nahmen – die im Behördenauszug 2 (B2) online einsehbaren Daten nach den

entsprechenden Anhängen 2-4 E-StReV (vgl. Spalte 3 der Anhänge 2-4 E-StReV).

Bei meldepflichtigen «Grundurteilen» werden demnach folgende Daten nicht ge-

meldet:

− Die in der Rubrik «Info» gespeicherten Daten nach Anhang 2 Ziffer 1.9 E-

StReV (für diese Daten ist in Art. 55 Abs. 2 Bst. a E-StReV eine Ausnahme vorgesehen). Solche Angaben zu «Ersterfassung» und «letzter Mutation» in VOSTRA sind für PISA klar nicht von Interesse.

− Gewisse nachträglich erhobene Vollzugsdaten: Etwa die Angaben zum Ruhen

von Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten (vgl. Anhang 2 Ziffer 3.4.4.2.3), zum berechnungsrelevanten Neubeginn solcher Verbote (vgl. Anhang 2 Ziffer 3.4.4.2.4) sowie zum voraussichtlichen Enddatum solcher Verbote (vgl. Anhang 2 Ziffer 3.4.4.2.5). Diese Daten sind im B2 online nie ersichtlich und brauchen daher in Artikel 55 E-StReV nicht extra erwähnt zu werden. Das Gleiche gilt für nachträglich erfasste Vollzugsdaten zur Landesverweisung (vgl. Anhang 2 Ziffer 3.4.5.2–3.4.5.5). Da Landesverweisungen nur Ausländerinnen und Ausländer betreffen, wären diese Informationen für PISA ohnehin nicht von Interesse.