Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− Elektronische Kopien von Grundurteilen: Elektronische Kopien von Schweizer

Grundurteilen sind im Behördenauszug 2 nie ersichtlich und brauchen deshalb in Artikel 55 E-StReV nicht extra erwähnt zu werden. Elektronische Kopien von ausländischen Meldeformularen sind an sich integraler Bestandteil des Behördenauszugs 2 (vgl. Anhang 2 Ziff. 4.2 E-StReV); da die entsprechenden Daten, wenn sie z.B. im PDF-Format gespeichert sind, aber per SEDEX nicht übermittelt werden können und entsprechende Fälle auch nicht sehr häufig vorkommen, werden diese Daten von der Gruppe Verteidigung per Online-Zugangsrecht erst nach erfolgter Meldung eingeholt (für diese Daten ist in Art. 55 Abs. 2 Bst. a E-StReV daher ebenfalls eine Ausnahme vorgesehen).

− Voraussichtliches Datum des Nichterscheinens im Behördenauszug 2 (vgl.

Anhang 2 Ziffer 5.2): Auch diese Angaben gehören nicht zum online einsehbaren Datenset von Anhang 2 E-StReV und brauchen in Artikel 55 E-StReV daher nicht extra erwähnt zu werden. Dies gilt erst recht auch für Informationen über das Nichterscheinen in anderen Auszügen (vgl. Anhang 2 Ziffer 5 E-StReV).

Bei meldepflichtigen «nachträglichen Entscheiden» werden demnach folgende

Daten nicht gemeldet:

− Die in der Rubrik «Info» gespeicherten Daten nach Anhang 3 Ziffer 1.6 E-

StReV (für diese Daten ist in Art. 55 Abs. 2 Bst. b E-StReV eine Ausnahme vorgesehen). Solche Angaben zu «Ersterfassung» und «letzter Mutation» in VOSTRA sind für PISA klar nicht von Interesse.

− Elektronische Kopien von nachträglichen Entscheiden. Elektronische Kopien

von Schweizer NEN sind im Behördenauszug 2 nie ersichtlich und brauchen deshalb in Artikel 55 E-StReV nicht extra erwähnt zu werden. Elektronische Kopien von ausländischen Meldeformularen solcher NEN sind an sich integraler Bestandteil des Behördenauszugs 2 (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.7.2 E-StReV); da die entsprechenden Daten, wenn sie z.B. im PDF-Format gespeichert sind, aber per SEDEX nicht übermittelt werden können und entsprechende Fälle auch nicht sehr häufig vorkommen, werden diese Daten von der Gruppe Verteidigung per Online-Zugangsrecht erst nach erfolgter Meldung eingeholt (für diese Daten ist in Art. 55 Abs. 2 Bst. b E-StReV ebenfalls eine Ausnahme vorgesehen).

Bei meldepflichtigen100 «hängigen Strafverfahren» werden demnach folgende Daten

nicht gemeldet:

− Die in der Rubrik «Info» gespeicherten Daten nach Anhang 4 Ziffer 1.4 E-

StReV (für diese Daten ist in Art. 55 Abs. 2 Bst. c E-StReV eine Ausnahme vorgesehen). Dies betrifft die Angaben zu «Ersterfassung» und «letzter Mutation». Solche Daten sind für PISA klar nicht von Interesse. Das gleiche gilt für Angaben zur «ehemaligen Verfahrensleitung», welche von der Gruppe Verteidigung bei Bedarf auch noch nachträglich via Online-Zugangsrecht eingesehen werden können.

100 Meldepflichtig werden hängige Strafverfahren nach Art. 59 StReG aber nur dann, wenn diese Meldepflicht vom Parlament im Rahmen der geplanten oben erwähnten Änderung des Militärgesetzes tatsächlich beschlossen würde (siehe die obigen Ausführungen).