Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− Die «Hinweise an die Verfahrensleitung» nach Anhang 4 Ziffer 3 E-StReV sind

im Kontext der Verifizierung von bereits lange eingetragenen Daten von Bedeutung; für die hier vorliegende Meldethematik – wo es um die Meldung von neu eingetragenen Daten geht – spielen diese Daten keine Rolle (für sie ist in Art. 55 Abs. 2 Bst. c E-StReV ebenfalls eine Ausnahme vorgesehen).

Die Meldung an PISA enthält neben der AHV-Nummer keine weiteren «identifizierenden Angaben» (vgl. Art. 55 Abs. 3 E-StReV). Die von der Meldung betroffenen Personen sind über diesen Identifikator eindeutig bestimmt und die dazugehörigen Personalien werden sowohl in VOSTRA als auch in PISA via Broadcast-Service der ZAS laufend aktualisiert. Die AHV-Nummer gewährleistet somit eine automatisierte und zweifelsfreie Weiterverarbeitung der Daten in PISA.

Art. 56 Vollzugsdetails der Meldung an die Strassenverkehrsbehörden

Artikel 60 StReG regelt die Pflicht der registerführenden Stelle, die zuständigen Strassenverkehrsbehörden über neu in VOSTRA erfasste strafrechtliche Fahrverbote in Schweizer Grundurteilen zu informieren, damit letztere dann den Wegfall der Fahrberechtigung in dem dafür vorgesehenen Register erfassen können.

Wichtig zu erwähnen ist, dass es das in Artikel 60 StReG zitierte «Fahrberechtigungsregister (FABER)» seit dem 01.01.2019 nicht mehr gibt; es wurde durch das «Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ)» abgelöst (vgl. Anhang 4 Ziffer I der Verordnung vom 30. November 2018101 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV).

Artikel 60 StReG bezweckt, die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 19. September 2006102 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) vorgesehene Meldepflicht der Gerichte an die nach Artikel 7 Absatz 1 IVZV zuständigen Behörden zu flankieren und damit sicherzustellen, dass die strafrechtlich angeordneten Fahrverbote auch beachtet werden.

Artikel 56 E-StReV regelt, wie die in Artikel 60 StReG vorgesehene Meldepflicht vollzogen werden soll. Zu diesem Zweck prüft VOSTRA täglich, ob ein Fahrverbot neu erfasst bzw. mutiert103 worden ist und meldet dies der registerführenden Stelle (vgl. Art. 56 Abs. 1 E-StReV). Diese Meldung landet als PDF im Online-Briefkasten der registerführenden Stelle, wo auch die Systemmeldungen104 nach Artikel 25 E-StReV abgelegt sind (vgl. Art. 56 Abs. 2 E-StReV). Die Meldung ist inhaltlich ähnlich strukturiert wie eine Systemmeldung (vgl. Art. 56 Abs. 3 E-StReV). Welche Daten des Grundurteils nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b E-StReV «in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 3 sichtbar» sind, kann jeweils aus Spalte 4 von An-

101 SR 741.58

102 SR 311.01

103 Die Löschung eines Fahrverbots löst keine Meldung aus. Diese Fälle dürften kaum je vorkommen. Als zusätzliche Absicherung gäbe es ja immer noch die Meldung des Originalurteils gestützt auf Art. 18 V-StGB-MStG.

104 Da diese Meldung nicht der korrekten Datenführung in VOSTRA dient, gehört sie nicht zur «Strafdatenverwaltung» im Sinne des StReG (vgl. 6. Titel, 1. Kapitel StReG) und ist daher auch keine Systemmeldung im Sinne von Art. 25 E-StReV.