Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
hang 2 E-StReV herausgelesen werden. In Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b E-StReV werden daher auch die «elektronischen Kopien ausländischer Meldeformulare» als nicht meldepflichtig bezeichnet; diese Ausnahme ergäbe sich aber bereits durch den Umstand, dass nur Fahrverbote in Schweizer Grundurteilen der Meldepflicht unterliegen.
Die registerführende Stelle105 prüft, ob die Meldung eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz betrifft. Diesfalls exportiert sie die Meldung aus VOSTRA und leitet sie auf Kommunikationskanälen ausserhalb von VOSTRA an die Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitzkantons weiter (vgl. Art. 56 Abs. 4 E-StReV).
Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, hat die Meldung nach Artikel 60 StReG an die Strassenverkehrsbehörden des «Urteilskantons» zu erfolgen. Diese Formulierung vermag indes nicht alle Fälle trennscharf zu definieren. Im Anwendungsbereich des zivilen Strafrechts lässt sich «Urteilskanton» interpretieren als «Kanton, in dem die urteilende Behörde ihren Sitz hat». Damit lässt sich diese Bestimmung auch auf Bundesbehörden anwenden (vgl. die Präzisierung in Art. 56 Abs. 5 Bst. a E-StReV). Werden Fahrverbote bei fehlendem CH-Wohnsitz durch Militärjustizbehörden ausgesprochen, welche über keinen eigenen «Sitz», sondern nur über eine Kanzlei beim Oberauditorat in Bern verfügen, so gibt es keinen «Urteilskanton» und es braucht eine zusätzliche Regel, um die Zuständigkeit für die Erfassung des Fahrverbots im IVZ zu definieren. In diesen (wohl sehr seltenen) Fällen soll die Meldung an die Strassenverkehrsbehörde des Kantons Bern erfolgen, da die KOST-Militär in Bern ihren Sitz hat (vgl. Art. 56 Abs. 5 Bst. b E-StReV).
Art. 57 Vollzugsdetails der Meldung von Einziehungen
Siehe dazu die Erläuterungen vorne zu Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i E-StReV.
Art. 58/59 Vollzugsdetails der Meldungen an die Ausländerbehörden nach
Artikel 62 Absätze 1 und 1bisStReG
Die in Artikel 62 Absatz 1 StReG enthaltene Meldepflicht wurde im Zuge der Änderung vom 18. Dezember 2020 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)106 in zwei Absätze gesplittet, um auch die Meldungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung sauber im StReG unterzubringen. Da die Meldungen an kantonale Ausländerbehörden nicht deckungsgleich sind mit der Meldung an das SEM, findet man die entsprechenden Regelungsdetails auf Verordnungsebene in zwei separaten Bestimmungen (vgl. Art. 58 und 59 E-StReV).
105 Gemäss der klaren Vorgabe in Art. 60 StReG ist für die Weiterleitung der Daten ausschliesslich die registerführende Stelle zuständig. Die anderen registerführenden Behörden (KOST und KOST-Militär) bleiben ausnahmsweise aussen vor. In Anbetracht der sehr geringen Anzahl von Meldungen pro Jahr führt dies sicher nicht zu einer Überlastung der registerführenden Stelle.
106 Vgl. die Referendumsvorlage in BBl 2020 9971, 9973. Die Referendumsfrist ist am 10. April 2021 abgelaufen.